10.10.2025
Nach Verkehrsverstoß "Fake-Adresse" genannt: Fahrtenbuch fällig
Ein Mann gibt zur Aufklärung eines mit seinem Auto begangenen Verkehrsverstoßes eine bloße "Briefkastenadresse" und fiktive Personalien an. Das ist keine ausreichende Mitwirkung, hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Jetzt muss der Mann 18 Monate lang ein Fahrtenbuch führen.
Mit einem auf ihn zugelassenen Pkw war die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h überschritten worden. Das wird normalerweise mit einem Bußgeld von 260 Euro, einem Fahrverbot von einem Monat und zwei Punkten in Flensburg geahndet. Nicht so hier: Denn der Fahrer konnte letztlich nicht ermittelt werden.
Zwar hatte der Kfz-Halter im Ordnungswidrigkeitenverfahren den Namen und das Geburtsdatum einer Frau sowie eine Adresse in Essen angegeben, dort konnte aber niemand mit diesem Namen ermittelt werden. Post kam an der genannten Adresse zwar an, aber die als Fahrerin Benannte konnte dort nicht ermittelt werden. Die Ordnungsbehörde ging schließlich davon aus, dass es sich bei der angegebenen Anschrift um eine "Fake-Adresse" handelt, zumal sich herausstellte, dass sie im Zusammenhang mit Ermittlungen immer wieder angegeben wird – unter Nennung verschiedener Namen dort angeblich wohnender Personen. Gemeldet sei dort der Kfz-Halter, dieser wohne dort aber nicht, sondern woanders. Die Miete begleiche das Jobcenter.
Die Ordnungsbehörde kam auch sonst in ihren Ermittlungen nicht weiter: Ein Abgleich des Fotos der Verkehrsüberwachung mit dem Passfoto der Ehefrau des Kfz-Halters brachte keinen Aufschluss, zumal die Frau auch bestritt, gefahren zu sein. Die Folge: Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde letztlich eingestellt – nicht aber, ohne dem Kfz-Halter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen.
Das VG bestätigte dieses Vorgehen: Durch die Angabe der falschen Personalien habe der Mann zwar formal mitgewirkt, sich jedoch nicht sachdienlich geäußert, sondern versucht, durch die Falschangaben die wahre Fahrerin zu schützen. Angesichts dessen hätten sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde erübrigt.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2025, 14 K 2411/24, nicht rechtskräftig