10.10.2025
Lebensmitteldiscounter: Unzulässige Werbung mit Preisermäßigung
Wenn ein Lebensmitteldiscounter mit einer Preisermäßigung wirbt, muss er den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angeben – und zwar in einer Weise, die für den Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar ist. Tut er das nicht, erachtet der Bundesgerichtshof (BGH) die Werbung für unzulässig.
Die Wettbewerbszentrale hat einen Lebensmitteldiscounter verklagt, der in einem Werbeprospekt ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises ("4.44"), eines weiteren klein gedruckten Preises ("6.991") sowie einer Preisermäßigung ("-36 %") beworben hatte. Hinter der Preisangabe "6.99" wird auf eine Fußnote verwiesen, die in kleiner Schriftgröße den Text "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44" enthält. Der Discounter verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung 6,99 Euro und in der davorliegenden Woche 4,44 Euro.
Die Wettbewerbszentrale hält die Preiswerbung des Discounters für wettbewerbswidrig. Sie verlangt von dem Supermarkt Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Damit hatte sie in allen Instanzen Erfolg.
Auch der BGH hält die beanstandete Preiswerbung für unlauter gemäß §§ 5a Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2, 5b Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da sie gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße.
Der Discounter sei nach § 3 Absatz 1 PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Er müsse deshalb nach § 11 Absatz 1 PAngV gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
Um einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 PAngV zu vermeiden, reiche es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird, so der BGH. Aus dem in § 1 Absatz 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folge vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat.
Diesen Anforderungen werde die Werbung des Discounters nicht gerecht. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthalte er den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von §§ 5a Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2, 5b Absatz 4 UWG vor. Die Preiswerbung sei deshalb unzulässig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 183/24