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09.10.2025

Gewässerschutz: Bundesregierung muss Aktionsprogramm Nitrat erstellen

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat ist verpflichtet, ein den Vorschriften der Düngeverordnung anschließend zugrunde zu legendes nationales Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu erstellen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH). Sie begehrte vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) eine Änderung des düngungsbezogenen Teils des Nationalen Aktionsprogramms mit dem Ziel zu gewährleisten, einen Grenzwert von 50 mg/l Nitrat an allen deutschen Grundwassermessstellen und bestimmte Werte an Messstellen deutscher Oberflächengewässer einzuhalten.

Das OVG hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Die DUH sei nach den Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit ihrem gesamten Vorbringen ausgeschlossen (so genannte Präklusion), weil die von ihr im Rahmen einer Beteiligung zur Beschlussfassung über ein Nationales Aktionsprogramm beziehungsweise die Düngeverordnung erhobenen Einwendungen lückenhaft und nicht hinreichend substantiiert seien.

Vor dem BVerwG hat die DUH die Erstellung eines nationalen Aktionsprogramms beantragt. Mit Erfolg: Das BVerwG hat die Bundesrepublik dazu verurteilt, das bislang fehlende, den Maßgaben des § 3a Absatz 1 des Düngegesetzes genügende nationale Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu erstellen.

Die Düngeverordnung als solche reiche nicht aus, um diese Anforderungen zu erfüllen. Das Aktionsprogramm müsse insbesondere geeignet sein, den Nitrateintrag aus der Landwirtschaft derart zu reduzieren, dass das Grundwasser nicht mehr als 50 mg/l Nitrat enthält. Das in einem ersten Schritt erstmalig zu erstellende Aktionsprogramm sei in einem zweiten Schritt in die Beratungen zur Erstellung eines Entwurfs zur Änderung der Düngeverordnung einzubeziehen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.10.2025, BVerwG 10 C 1.25