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02.10.2025

Fremdvergleich: Schriftform nicht zwingend für Betriebsausgabenabzug

Für einen Fremdvergleich wird oftmals die Einhaltung der Schriftform verlangt. Dem hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun hinsichtlich eines begehrten Betriebsausgabenabzugs von Anlaufverlusten widersprochen. Auf den Beschluss vom 27.05.2025 (2 BvR 172/24) weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.

Wie der Verband mitteilt, darf nach Auffassung des BVerfG die Einhaltung der Schriftform nicht als Tatbestandsmerkmal des § 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz gewertet werden. Vielmehr seien die Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Das BVerfG hat das Urteil der Vorinstanz (Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 30.03.2022, 1 K 68/17) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Für die Beratungspraxis dürfte diese Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus generell für den Fremdvergleich bedeutsam sein, so die Einschätzung des Steuerberaterverbandes, und zwar auch bei Überschusseinkünften.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 24.09.2025