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02.10.2025

Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen: Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) veranlasst gesehen, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu ändern.

In dem Urteil vom 29.08.2024 (V R 15/23) hat der BFH entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt.

Der BFH stellt fest, dass es für die Anwendung des § 24 Absatz 1 UStG nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare Verwendung der Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke beim Empfänger ankommt. Verfolgt der Leistungsempfänger mit der bezogenen Leistung keine weitergehenden Zwecke, als die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen, entfalle das Erfordernis einer eigenständigen Empfängerverwendung.

Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 19.12.2024 (V R 18/22) entschieden, dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.

Das BMF-Schreiben reagiert auf diese Urteile mit Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Das Schreiben steht auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zur Verfügung. Es ist grundsätzlich auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 30.09.2025, III C 2 - S 7410/00029/042/052