01.10.2025
Reitbetrieb-Erlaubnis: Durfte wegen Tierquälerei widerrufen werden
Der Betreiber einer Reitanlage ist mit seinem Eilantrag gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Trier erachtete den Widerruf für rechtens, unter anderem, weil der Mann wegen Quälerei seiner Pferde verurteilt worden war.
Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren auf Grundlage einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Erlaubnis einen Reitbetrieb. Nach mehreren Meldungen über gewaltsame Trainingsmethoden samt Vorlage von Bild- und Videomaterial stellte die zuständige Amtstierärztin fest, dass es sich dabei um tierschutzwidrige Methoden handele. Zudem wurde der Antragsteller im Frühjahr 2025 durch das Landgericht (LG) Trier wegen Tierquälerei in zwei Fällen verurteilt.
Laut LG hat er in einem Fall einem Pferd sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen. In einem weiteren Fall habe er ein Pferd mit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen. Die Pferde hätten jeweils erhebliche Schmerzen erlitten, was dem Antragsteller bewusst gewesen sei.
Daraufhin widerrief der Landkreis die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes. Dem Antragsteller fehle die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit. Hiergegen suchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz nach. Er sei nicht unzuverlässig und der Widerruf der Erlaubnis überdies unverhältnismäßig. Durch den Widerruf sei seine Existenz gefährdet, da er auf die Einnahmen aus dem Reitbetrieb angewiesen sei.
Dem schloss sich das VG nicht an. Der Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis erweise sich nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung als rechtmäßig. Die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes setzten unter anderem voraus, dass die verantwortliche Person zuverlässig sei. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr.
Insbesondere die vom LG Trier festgestellten Verstöße sowie die amtstierärztlichen Feststellungen zeigten, dass der Antragsteller wiederholt grob und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe. Angesichts dessen biete er nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Gewähr dafür, dass er zukünftig die Rechtsvorschriften einhalten werde und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Pferde bestehen werden.
Die Behörde habe auch ermessensfehlerfrei über den Widerruf der Erlaubnis entschieden. Insbesondere erweise sich dieser nicht als unverhältnismäßig. Dem Tierwohl sei angesichts der Schwere der festgestellten Verstöße Vorrang gegenüber den privaten, vornehmlich wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers einzuräumen, zumal eine Existenzgefährdung des Antragstellers derzeit nicht festgestellt werden könne.
Gegen die Entscheidung ist noch die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 24.09.2025, 8 L 5752/25.TR, nicht rechtskräftig