25.09.2025
Kindergeld: Zahlung einfach einstellen geht nicht
Gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Feststellungsklage gemäß § 41 Finanzgerichtsordnung statthaft. Das hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.
In seinem Urteil stellt es zugleich klar, dass ein konkurrierender Kindergeldantrag eines potentiell Kindergeldberechtigten allein keine Tatsache im Sinne des § 71 Absatz 1 Nr. 1 EStG ist, die ohne weitere Erkenntnisse dazu berechtigt, die Kindergeldzahlung vorläufig einzustellen.
Zudem sei eine vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung rechtswidrig, wenn die Familienkasse es unterlässt, den Kindergeldberechtigten von der Zahlungseinstellung und den Gründen dafür unverzüglich zu unterrichten.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2025, 10 K 10002/25