Steuertipp: Preisgelder für Künstler sind nicht immer steuerpflichtig
Ein freiberuflicher Künstler erhielt ein Preisgeld von 10.000 € sowie die Erstellung eines Kunstkatalogs und eine Ausstellung seiner Werke. Das Finanzamt wollte das Preisgeld als Betriebseinnahme versteuern, doch das FG Sachsen entschied, dass das Preisgeld nicht einkommensteuerbar ist. Der Preis war nicht betrieblich veranlasst, da kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch vorlag. Der Künstler hatte kein besonderes Werk geschaffen und sich nicht auf den Preis beworben. Die freie Mittelverwendung und das fehlende wirtschaftliche Interesse der Stifterin bestätigten die Steuerfreiheit des Preisgeldes (FG Sachsen vom 26.9.2023, 4 K 156/21).
Rechtstipp: Von der Feuerwehr zerstörte Tür zahlt der Vermieter
Beschädigt die Feuerwehr eine Wohnungstür einer Mietwohnung, um einen Rettungseinsatz für den Mieter durchführen zu können, der nicht selbst in der Lage war, dem Notarzt die Tür zu öffnen, so muss nicht der Mieter den Schaden bezahlen. Ihm können die Kosten nur dann auferlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass er eine Pflichtverletzung begangen hat, die eine Beschädigung der Tür notwendig machte (was hier nicht der Fall gewesen ist, weil die Frau blutend im Badezimmer auf dem Fußboden vorgefunden wurde). Lässt die Mieterin die Tür reparieren, weil sich der Vermieter weigerte, so muss er die Kosten für die Rechnung erstatten (hier ging es um fast 3.000 €). Der Vermieter ist für die Instandhaltung der Wohnungstür verantwortlich, weil in dem gesundheitlichen Notfall keine Verletzung der Obhutspflicht der Mieterin zu sehen ist. (AmG Hildburghausen, 21 C 133/23) - vom 22.05.2024