Zurück

14.05.2025

Fort- und Weiterbildung: Kosten sind steuerlich absetzbar

Wer sich beruflich fort- und weiterbildet kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

Im Steuerrecht gelte jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung getätigt wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten Position, erkenne das Finanzamt sie an, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Dabei sei es unerheblich, ob die Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet. Dazu zählten beispielsweise Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern, aber auch Umschulungen oder PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, sowie Meisterkurse, Masterstudiengänge oder Führungstrainings, die für eine höhere berufliche Position qualifizieren.

Finanziere der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit die Fortbildungsmaßnahme, seien die Kosten nicht mehr erstattungsfähig. "Wird die Fortbildung jedoch in Eigeninitiative durchgeführt oder nur zum Teil erstattet, können die selbst getragenen Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Diese können umfangreich abgesetzt werden und mehrere hundert Euro Steuerersparnis einbringen", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern.

Das fange bei den Teilnahmegebühren für Kurse, Seminare oder Workshops an und reiche über Prüfungsgebühren oder Kosten für die Anfertigung einer Abschlussarbeit bis hin zu den notwendigen Arbeitsmitteln. Ob Fachliteratur, Laptop, Software oder Schreibmaterial: Diese Kosten seien bei der Einkommensteuer von Angestellten Werbungskosten. Für Lerntage zu Hause, zum Beispiel zur Prüfungsvorbereitung, könne die Tagespauschale für Homeoffice genutzt werden, sofern an diesen Tagen die Bildungseinrichtung nicht aufgesucht wurde.

Wird die Fortbildung auswärts und neben dem Job im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert, kämen Reisekosten zum Tragen, so die Lohnsteuerhilfe. Neben den Fahrtkosten, die für Fahrten mit dem Pkw mit der Kilometerpauschale oder den tatsächlichen Kosten für Bahn, Bus und Taxi angesetzt werden, könnten auch Parkgebühren in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hinzu kämen Verpflegungspauschalen für auswärtige Mahlzeiten, wenn die Reisezeit mehr als acht Stunden oder mehrere Tage andauert. Übernachtungskosten würden mit der Rechnung des Hotels eingetragen. "Ist das Frühstück bereits enthalten, muss die Verpflegungspauschale um 20 Prozent gekürzt werden", so Tobias Gerauer.

Jeder Arbeitnehmende erhalte automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro, ohne Nachweise liefern zu müssen. Bis zu diesem Betrag lohnt es sich laut Lohnsteuerhilfe nicht, Werbungskosten in der Steuererklärung anzugeben. Jedoch werde dieser Betrag oft schon durch den Arbeitsweg oder regelmäßiges Homeoffice erreicht. Jeder Euro, der darüber hinaus ausgegeben wird, mindere den Steuerabzug. Auch viele kleinere Ausgaben könnten in der Summe zu einer Steuerersparnis führen. Daher sei bei Fortbildungen das Gebot der Stunde, alle Rechnungen, Quittungen und Kassenbelege für die Steuererklärung aufzuheben. Termine und Fahrten sollten unbedingt notiert werden, rät die Lohnsteuerhilfe, damit die Daten später schnell zur Hand sind. Eine Obergrenze für die Kosten gebe es nicht.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 13.05.2025