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14.05.2025

Gemeinnützigkeit und politisches Engagement: Sind miteinander vereinbar

Auch steuerrechtlich begünstigte Organisationen dürfen sich politisch engagieren. Das stellt das Finanzministerium des Landes Niedersachsen klar.

Steuerrechtlich begünstigte Organisationen seien mitnichten zu einer unpolitischen Haltung verpflichtet. Politische Äußerungen seien ausdrücklich zulässig, wenn sie sich aus dem steuerlich begünstigten Zweck ergeben, diesem klar untergeordnet sind und die parteipolitische Neutralität gewahrt bleibt. Zum Beispiel könnten sich Umweltschutzorganisationen zu umweltpolitischen Themen äußern, Wohlfahrtsverbände zur Sozialpolitik und der Flüchtlingsrat zu Fragen der Migrationspolitik, erläutert das Finanzministerium. All das stehe nicht im Widerspruch zu ihrer steuerlichen Gemeinnützigkeit.

Selbst einzelne tagespolitische Stellungnahmen außerhalb der steuerbegünstigten Satzungszwecke seien zulässig, fährt das Ministerium fort. So könne etwa ein Sportverein einen Aufruf für Klimaschutz oder gegen Rassismus starten. Allgemein gelte darüber hinaus, dass ein Verstoß nicht sofort und in jedem Fall zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt. Hier sei stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Sorge dafür trage die niedersächsische Steuerverwaltung, welche die Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts unparteiisch und mit dem nötigen Augenmaß prüft.

Finanzministerium Niedersachsen, Internetseite vom Mai 2025