14.05.2025
Niqab-Verbot am Steuer: Bestätigt
Beim Führen eines Kraftfahrzeugs darf – liegt keine Ausnahmegenehmigung hierfür vor – keine Gesichtsvollverschleierung in Form eines Niqabs getragen werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen bestätigt. Er hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Darmstadt abgelehnt.
Die Klägerin ist Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Sie beantragte beim Regierungspräsidium Darmstadt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot bezogen auf das Tragen eines Niqabs.
Nachdem das Regierungspräsidium ihr zu einer beabsichtigten Ablehnung der Ausnahmegenehmigung angehört hatte, erhob sie beim VG Darmstadt Klage. Sie wollte festgestellt wissen, dass sie beim Führen eines Kraftfahrzeugs einen Niqab tragen dürfe. Sie könne im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen bereits allein aufgrund der noch sichtbaren Augenpartie identifiziert werden. Außerdem verstoße das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr gegen ihre Religionsausübungsfreiheit.
Der VGH Hessen hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass das Tragen eines Niqabs dem Verhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer unterfalle. Ein solcher Gesichtsschleier verdecke mit Ausnahme der Augenpartie das gesamte Gesicht und den Kopf der Trägerin. Eine Identifizierbarkeit allein anhand der Augenpartie sei im Rahmen eines so genannten Blitzerfotos nicht möglich.
Das Verhüllungsverbot sei auch verfassungskonform. Es diene der Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen. Hierdurch entfalte es zugleich eine präventive Schutzfunktion hinsichtlich der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Über die von der Klägerin vor dem VG ebenfalls geltend gemachte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqabs als Fahrzeugführerin muss das Regierungspräsidium Darmstadt erneut entscheiden. Insofern hatte das VG der Klage teilweise stattgegeben.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss vom 12.05.2025, 10 A 1702/22.Z, unanfechtbar