13.05.2025
Frau stürzt an Fräskante: Bauherr haftet nicht
Wie muss eine Baustelle abgesichert sein, damit der Bauherr seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht genügt? Diese Frage hatte das Landgericht (LG) Koblenz zu entscheiden.
Bauarbeiten an einer kaputten Straße führten zu einer Fräskante. An dieser stolperte eine Frau und verletzte sich. Sie meint, die Baustelle sei nicht richtig abgesichert gewesen – daher hafte die Bauherrin für ihren Schaden.
Das LG Koblenz hat das – anders als die Vorinstanz – verneint und die Klage abgewiesen. Die Gestürzte könne von der Bauherrin weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen. Die Bauherrin habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
Wer eine Gefahrenquelle schafft, müsse zwar grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginne aber erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete und nicht rechtzeitig erkennbar sei. Für Gefahrenstellen innerhalb eines erkennbaren Baustellenbereiches bedeute dies, dass nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet werden müsse. Unebenheiten seien in Baustellenbereichen grundsätzlich zu erwarten.
Hier habe die Bauherrin den Baustellenbereich ausreichend deutlich gekennzeichnet. Bei einer Fräskante handele es sich um eine typische Baustellenunebenheit, mit der ein Fußgänger im Bereich einer Baustelle rechnen müsse. Die Sturzstelle liege auf einer untergeordneten Straße mit deutlich erkennbaren erheblichen Beschädigungen, die vor allem dem Fahrzeugverkehr gewidmet sei. Fußgänger dürften hier keinen hindernisfreien Weg erwarten, wie beispielsweise bei einer Fußgängerzone. Die Straße sei zum Zeitpunkt des Vorfalls bei Dunkelheit nicht durchgängig beleuchtet gewesen, weswegen Fußgänger in eigener Verantwortung besonders auf den Fahrbahnbelag zu achten hätten. Durch die Aufstellung der Warnbarken mit Blinklichtern und das erkennbar vorübergehend angeordnete Einfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art hätte der Geschädigten bewusst sein müssen, dass sie einen Baustellenbereich betrete.
Der Straßenbelag habe sich schon zuvor in einem schlechten Zustand befunden. Dass bei einer Baustelleneinrichtung daher (auch) Ausbesserungsarbeiten am Straßenbelag durchgeführt werden, sei zu erwarten. Dies schließe ebenfalls Abfräsarbeiten von altem Straßenbelag mit ein. Die Beklagte habe nach den geschilderten Umständen ihre Verkehrssicherungspflicht vollumfänglich erfüllt. Mehr könne von ihr nicht gefordert werden.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 31.01.2025, 13 S 32/24