13.03.2025
Immobilienverkauf an Angehörige: zinslose Kaufpreisraten kein Kapitalertrag?
Wird eine sich im Privatvermögen befindliche Immobilie innerhalb der Familie weiterverkauft, erfolgt oft eine zinslose Stundung des vereinbarten Kaufpreises mit Vereinbarung einer Ratenzahlung über Jahrzehnte. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist das als Einräumung eines Darlehens zu beurteilen, weshalb das Finanzamt beim Verkäufer fiktive Darlehenszinsen als Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit Abgeltungsteuer belastet. Denn bei einem erst später zu zahlenden Kaufpreis ohne konkrete Zinsvereinbarung sei der Kaufpreis höher angesetzt worden als bei sofortiger Überweisung zum Zeitpunkt des Kaufs. Die Summe der Ratenzahlungen enthalte somit rechnerisch einen Zinsanteil, der durch Abzinsung zu ermitteln ist.
Zu der wegen dieser Zinsbesteuerung bereits anhängigen Revision beim BFH (Az. VIII R 1/23) ist nun eine weitere hinzugekommen, und zwar gegen das steuerzahlerfreundliche Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.9.2024 (4 K 34/24). Dieses hatte entschieden, dass der Kaufvertrag zwischen den klagenden Eltern und ihrer Tochter über das elterliche Einfamilienhaus mit einem Verkaufspreis von 270.000 Euro und dessen zinsloser Zahlung in Monatsraten von 900 Euro nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag bei den Eltern von mehreren Tausend Euro pro Jahr in Höhe des Zinsverzichts führe. Denn es war im Kaufvertrag
nicht nur die Verzinsung ausgeschlossen worden, sondern zusätzlich
noch die Schenkung der Zinsen an die Tochter festgehalten worden.
Dieser Zinsvorteil unterliege bei der Tochter daher der Schenkungsteuer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, welche Vorrang vor der Abgeltungsteuer habe. Letztere dürfe nicht parallel erhoben werden. Da der Wert der Zinsschenkung unter dem Schenkungsteuerfreibetrag der Tochter von 2 × 400.000 Euro lag, blieb er steuerfrei.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az. VIII R 30/24).