13.03.2025
Kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung durch die Krankenkasse bei stufenweiser Wiedereingliederung
42.292 erkrankte Arbeitnehmer erhielten nach dem Reha-Bericht 2023 im Jahr 2022 über eine stufenweise Wiedereingliederung Unterstützung bei der Rückkehr in ihren Beruf. Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung zusätzlich zum gezahlten Krankengeld besteht in dieser Zeit nicht, befand das Bundessozialgericht am 16.5.2024 (B 1 KR 7/23 R).
Verhandelt wurde über die Klage eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers. Mit Zustimmung seiner Krankenkasse, der AOK Plus, hatte er mit seinem Arbeitgeber vom 3.12.2018 bis zum 16.12.2018 eine stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme vereinbart.
Grundsätzlich haben alle gesetzlich versicherten Erwerbstätigen – auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Selbstständige – nach längerer Krankheit Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung ins Erwerbsleben, wenn eine ausreichende Belastbarkeit vorhanden ist und die berufliche Eingliederung aus medizinischer Sicht Aussicht auf Erfolg hat. Dabei kehren die Betroffenen bei unverändertem Krankengeldbezug und weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit stufenweise in ihre bisherige Beschäftigung bzw. in eine angepasste Beschäftigung zurück.
Vereinbart werden kann beispielsweise zunächst eine probeweise Arbeitszeit von zwei Stunden täglich, die sich dann – etwa nach zwei Wochen – auf vier und später auf sechs Stunden erhöht. Kein Versicherter ist zu einer stufenweisen Wiedereingliederung verpflichtet, Ärzte sollen allerdings nach § 74 SGB V spätestens nach einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit eine Feststellung treffen, welche Tätigkeiten für die Betroffenen infrage kommen, und gegebenenfalls eine stufenweise Wiedereingliederung anregen. Diese wird dann in Abstimmung mit dem Arbeitgeber und dem Versicherten eingeleitet. Nach den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses soll »die Wiedereingliederungsphase in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten«.
Im verhandelten Fall hatte der Arbeitnehmer bei weiterhin bestehender Arbeitsunfähigkeit probeweise seine Arbeitstätigkeit mit reduzierter Arbeitszeit wieder aufgenommen. Von seiner Krankenkasse verlangte er zusätzlich zum Krankengeld die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe des Betrages, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse zu zahlen war. Im verhandelten Fall waren dies 85 Euro. Dies lehnte die Kasse ab.
Gegen den Ablehnungsbescheid der Kasse erhob er Widerspruch und Klage. Das zunächst mit der Sache befasste Sozialgericht Dresden gestand ihm den Fahrkostenersatz zu. Das Bundessozialgericht sah dies – genau wie das Landessozialgericht Sachsen – anders. Es befand: Ein »krankenversicherungsrechtlicher Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten« bestehe nicht. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 SGB V handele es sich um keine Leistung zur medizinischen Reha, deshalb komme auch keine Fahrkostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung infrage.
Entsprechende Leistungen kann allerdings der Arbeitgeber erbringen und er kann auch einen Zuschuss zum Krankengeld gewähren. Dies gilt generell, bietet sich aber bei einer stufenweisen Wiedereingliederung, bei der ja Arbeitsleistung ohne Arbeitsentgelt erbracht wird, besonders an. Die entscheidende gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 49 SGB V zum »Ruhen des Krankengeldanspruchs«. Der Anspruch auf Krankengeld ruht danach, »soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten«. Damit fällt das Krankengeld nur dann weg, wenn ein Arbeitsunfähiger von seinem Arbeitgeber »beitragspflichtiges Arbeitsentgelt« erhält. § 23c Abs. 1 SGB IV regelt hierzu, dass Zuschüsse zum Krankengeld nicht beitragspflichtig sind, wenn sie zusammen mit dem Krankengeld das vorher bezogene Nettoarbeitsentgelt »nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen«.
Damit wird der Rahmen für den Arbeitgeberzuschuss sozialrechtlich abgesteckt. Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden dabei im Übrigen nicht berücksichtigt. Sie sind lohnsteuerfrei und nicht beitragspflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Zuschuss während einer stufenweisen Wiedereingliederung also noch zusätzlich leisten. Dies regelt § 1 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung.