11.03.2025
Synchrone Duplexgaragen: Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Warnhinweise
Laufen zwei benachbarte Duplex-Garagen synchron, das heißt, wird bei Bedienung der einen Anlage auch die andere mitbewegt, so muss hierauf hingewiesen werden. Ansonsten haftet der Verantwortliche für die auftretenden Schäden, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München hervorgeht.
Der Kläger mietete beide Ebenen eines Duplex-Stellplatzes, um sich durch das Anmieten beider Stellplätze besondere Rücksicht auf einen zweiten Nutzer des Duplex-Stellplatzes zu ersparen.
Der Duplex-Stellplatz wies die Besonderheit auf, dass – ob bezweckt oder aufgrund einer Fehlfunktion – bei Bedienung der benachbarten Hebeanlage auch die Duplexanlage des Klägers angesteuert und mitbewegt wurde. Zudem war jeder Stellplatz mit einem, sich in den oberen Raum des oberen Stellplatzes aufrollenden Rolltor versehen.
Wartung und Beschilderung der Hebeanlagen waren der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) übertragen, ebenso die Wahrnehmung erforderlicher Verkehrssicherungspflichten.
Der Kläger parkte seinen BMW regelmäßig auf der oberen Etage des Duplex-Stellplatzes parkte, und zwar so, dass er ohne Weiteres herausfahren konnte. Einige Monate ging alles gut, doch dann stellte er Beschädigungen am Stufenheck seines Pkw fest. Diese führte er auf korrespondierende Schäden am Rolltor zurück.
Der Kläger rechnete nicht damit, dass sein Pkw ohne sein Zutun in den vorgesehenen Stauraum gefahren wurde. In der Bedienungsanleitung, die in der Tiefgarage angebracht war, war kein Hinweis, dass sich die Duplex-Garagen synchron mitbewegen können. Auch enthielt die Bedienungsanleitung keinen Hinweis, dass es geboten war, zuerst das Rolltor zu schließen und erst dann einen geparkten Wagen nach oben zu fahren.
Dass es zu keinem früheren Schadenseintritt kam, erklärte sich der Kläger damit, dass er zuvor rückwärts eingeparkt hatte und der Abstand bis zu einem Kontakt mit dem Rolltor daher länger war.
Der Kläger erholte zur Bezifferung des Schadens einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt über 3.891 Euro. Die Beklagte wollte nicht zahlen. Auf die daraufhin erhobene Schadensersatzklage fällt das AG München ein Grundurteil. Es geht davon aus, dass das von Klägerseite dargelegte Schadensbild durch einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Rolltor in der Duplex-Garage hervorgerufen wurde. Es führt die Schäden auf ein Unterlassen der Beklagten zurück.
Zwar müsse bei einer Gefahrenquelle wie einer hydraulischen Anlage, die das Gewicht von Autos bewegen kann, nicht auf jede Gefahr hingewiesen werden. Hier habe aber eine besondere Gefahrenlage bestanden, weil die Duplexanlage so eingestellt war, dass sie automatisch, also ohne durch den Inhaber des Nutzungsrechts autorisierten Zugriff, hochgefahren wird, in Synchronität mit anderen Duplexanlagen. Den Umstand, dass sich die Duplexgarage auch ohne deren absichtliche Betätigung gleichsam "von selbst" bewegt, bewertet das AG München als überraschend – das habe besondere Warnungen erforderlich gemacht.
Zudem habe eine weitere Gefahrenlage bestanden: Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Duplexgarage von den Platzverhältnissen her nach oben hin so knapp bemessen gebaut war, dass das im oberen Bereich im Inneren der Garage zusammengefahrene Tor ein relevantes Risiko für ein Touchieren mit dem Fahrzeug bot, und zwar schon für ein übliches Fahrzeug mit Stufenheck, und zwar selbst dann, wenn das Fahrzeug bewusst gesteuert hochgefahren wird. Zu erwarten sei stattdessen eine Bauweise gewesen, nach der das Rolltor in einen Stauraum zurückfahren würde, in dem das Rolltor bei handelsüblichen Fahrzeugen kein räumliches Hindernis darstellen würde. Auch hierauf habe die "Bedienungsanleitung" nicht hingewiesen.
Infolge des Grundurteils verglichen sich die Parteien im August 2024 auf Zahlung von 3.800 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 454 Euro.
Amtsgericht München, Grundurteil vom 20.12.2023, 132 C 17221/22, rechtskräftig