07.03.2025
Deutschlandticket: Was lohnsteuerrechtlich zu beachten ist
Seit Mai 2023 wird das Deutschlandticket angeboten. Es ist deutschlandweit im ÖPNV einsetzbar. Der Steuerberaterverband Niedersachsen-Anhalt geht auf die Frage ein, wie die Kostenübernahme oder die Gestellung durch den Arbeitgeber lohnsteuerlich zu behandeln ist.
Infrage komme ein steuerfreier Fahrtkostenersatz für Reisekosten, eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) beziehungsweise eine Lohnsteuerpauschalierung nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 S. 2 Nr. 2 EStG.
Nach § 3 Nr. 15 EStG seien Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten im öffentlichen Nahverkehr erbracht werden, steuerfrei. Diese Steuerfreiheit erstrecke sich auch auf die Privatnutzung. Das Deutschlandticket sei auf den öffentlichen Nahverkehr beschränkt. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG ist laut Steuerberaterverband uneingeschränkt anwendbar.
Die Steuerfreiheit gelte für Arbeitgeberleistungen, sodass sowohl die Sachleistung "Gestellung des Deutschlandtickets" als auch die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der weiteren Bedingungen steuerfrei ist.
Aus der Anwendung der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 15 EStG ergeben sich laut Steuerberaterverband folgende Folgewirkungen:
Die Steuerfreiheit löse auch eine SV-Freiheit aus. Bei Mini-Jobbern werde diese steuerfreie Arbeitgeberleistung nicht in die Berechnung der 556 Euro-Grenze einbezogen.
Die steuerfreie Arbeitgeberleistung sei auf der Lohnsteuerbescheinigung wertmäßig aufzuführen. Hintergrund für diese Aufführung ist laut Steuerberaterverband, dass im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung die Werbungskosten "Entfernungspauschale" bis auf maximal null Euro um diese steuerfreie Leistung gemindert werden.
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für das Deutschlandticket, rät der Steuerberaterverband ihm, sich vom Arbeitnehmer die im jeweiligen Monat getragenen Kosten nachweisen zu lassen.
Sofern die Arbeitgeberleistung für das Deutschlandticket die ansonsten anfallenden Reisekosten zumindest erreicht, ist laut Steuerberaterverband vorrangig die Steuerfreiheit für Reisekosten anzuwenden. Übersteigen die ansonsten für Einzeltickets entstehenden Kosten die Kosten für das Deutschlandticket, liege steuerfreier Reisekostenersatz vor.
Die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG verbrauche im Übrigen die 50-Euro-Freigrenze nicht. Diese könne damit anderweitig gestalterisch genutzt werden.
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG erstreckt sich nach Angaben des Steuerberaterverbandes nicht nur auf die zweckgebundenen Zuschüsse des Arbeitgebers, sondern auch auf unmittelbare Ticketzuwendungen durch den Arbeitgeber an den Mitarbeiter.
Da die Höhe des geldwerten Vorteils auf der Lohnsteuer-Bescheinigung aufzuführen ist, bedürfe es der Vorteilsbewertung. Die Höhe des lohnsteuerlichen geldwerten Vorteils sei nicht identisch mit dem tatsächlichen Aufwand des Arbeitgebers. Vielmehr müsse nach § 8 Absatz 2 S. 1 EStG der günstigste Preis am Markt ermittelt werden, so der Steuerberaterverband. Erhält der Arbeitnehmer eine Ware oder Dienstleistung, die nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist, könne der Marktpreis aus Vereinfachungsgründen mit 96 Prozent des Endpreises bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Diese Regelung gelte auch bei der Bewertung des geldwerten Vorteils aus einem Deutschlandticket.
Folgendes sei für die Vorteilsbewertung bedeutsam:
Beteiligt sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 Prozent auf den Ausgabepreis pro Monat und Ticket, könne der Arbeitgeber das Deutschlandticket mit einem Rabatt von maximal fünf Prozent auf den Ausgabepreis (58 Euro) beziehen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei ein solcher Preisnachlass kein Arbeitslohn von dritter Seite; der Preisrabatt sei damit auch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung als steuerfreier Arbeitslohn aufzuführen und mindere die Entfernungspauschale nicht.
Der monatliche steuerfreie geldwerte Vorteil ist laut Steuerberaterverband im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und mindert in Höhe des sich ergebenden Jahresbetrags beim Arbeitnehmer die Entfernungspauschale. Der nach § 3 Nr. 15 steuerfreie Jahresbetrag sei in Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Arbeitnehmers anzugeben. Die Sachbezugsfreigrenze und der Rabatt-Freibetrag würden hierdurch nicht verbraucht.
Weiter weist der Steuerberaterverband darauf hin, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer in bestimmten Fällen pauschal erheben kann. Hierzu bestimme § 40 Absatz 2 S. 2 Nr. 2 EStG, dass der Pauschsteuersatz 25 Prozent betrage. Die Erhebung erfolge dann anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibe eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Absatz 2 EStG abziehbaren Werbungskosten.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit dürfte sich laut Steuerberaterverband auf den jeweiligen Mitarbeiter beziehen. Diese Pauschalierung sei selbst dann anwendbar, wenn eine Entgeltumwandlung erfolgt. Bedeutsam sei, dass im Fall der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent keine wertmäßige Aufführung auf der Lohnsteuerbescheinigung nötig ist. Der Hintergrund sei darin zu sehen, dass durch diese Lohnsteuerpauschalierung keine Werbungskostenminderung "Entfernungspauschale" ausgelöst wird. Der Arbeitgeber könne die pauschale Lohnsteuer, die er schuldet, intern auf den Arbeitnehmer abwälzen. Hierdurch ergebe sich aber keine Auswirkung auf die Höhe der pauschalen Lohnsteuer.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 05.03.2025