07.03.2025
Kurpromenade in Sankt Peter-Ording: Wasserrinne darf bleiben
Eine Frau stürzte über die Wasserrinne auf der Kurpromenade in Sankt Peter-Ording und verlangte daraufhin von der Gemeinde ein Schmerzensgeld. Das Landgericht (LG) Flensburg hat die Klage abgewiesen.
Eine Frau machte zusammen mit ihrem Ehemann einen Kurzurlaub in Sankt Peter-Ording. Bei einem abendlichen Spaziergang über die Kurpromenade stürzte sie über die im Boden eingelassene Wasserrinne und verletzte sich schwer. Die Wasserrinne verläuft mit einer Breite von circa 60 Zentimetern und einer Tiefe von ungefähr 20 Zentimetern im Boden der Kurpromenade. Zum Teil sind im Boden der Wasserrinne so genannte Spotlights installiert. Die Frau verlangt von der Gemeinde Sankt Peter-Ording ein Schmerzensgeld, da die Wasserrinne – nach ihrer Auffassung – nicht hinreichend beleuchtet gewesen sei und aufgrund des Höhenunterschiedes zur Straße eine Stolpergefahr darstelle.
Das LG Flensburg hat die Klage abgewiesen, weil es die beklagte Gemeinde nicht für den Sturz der Frau für verantwortlich hält. Zuvor hatte das Gericht einen Ortstermin an einem Abend an der Unfallstelle durchgeführt und die Wasserrinne sowie die Beleuchtung geprüft. Dabei ist es zur Überzeugung gelangt, dass die Wasserrinne durch die örtliche Beleuchtung gut erkennbar gewesen sei.
Landgericht Flensburg, Urteil vom 07.02.2025, 2 O 67/24, nicht rechtskräftig