06.03.2025
Grunderwerbsteuer: Keine doppelte Zurechnung eines Grundstücks zur grundbesitzenden und einer anderen Gesellschaft
Für Zwecke eines vor dem 06.12.2024 verwirklichten Erwerbsvorgangs nach § 1 Absatz 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) kann ein Grundstück – entgegen dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.10.2023 – nicht gleichzeitig der grundbesitzenden Gesellschaft (Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 GrEStG) als auch einer anderen Gesellschaft (die zuvor einen Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 3 GrEStG verwirklicht hat) zugerechnet werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Es schließt sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) an, wonach sich die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück im Sinne des § 1 Absatz 3 GrEStG zum Vermögen der Gesellschaft "gehört", weder nach Zivilrecht noch nach § 39 Abgabenordnung richtet. Maßgebend sei vielmehr die grunderwerbsteuerliche Zurechnung.
Ein Grundstück "gehöre" der Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 3 GrEStG, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Absatz 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter § 1 Absatz 1, 2, 3 oder 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerlich zuzurechnen ist. Umgekehrt folgt für BFH und FG daraus, dass ein Grundstück nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft "gehört", wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht beziehungsweise ihr bewertungsrechtlich zuzurechnen ist, es aber vor Entstehung der Steuerschuld Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs im Sinne des § 1 Absatz 1, 2, 3 oder 3a GrEStG war.
Allerdings, so das FG, sei der Rechtsprechung des BFH nicht zu entnehmen, dass ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 3 GrEStG – für Zwecke eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Absatz 3 GrEStG – die Zurechnung nicht beseitigt. In seinem Urteil vom 14.12.2022 (II R 40/20) gehe der BFH in erster Linie auf die Situation bei der "anderen" Gesellschaft ein, der das Grundstück nach § 1 Absatz 3 GrEStG zuzurechnen ist. Zwar erwähne der BFH in seinem Urteil im Hinblick auf die "grundbesitzende" Gesellschaft nur Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 GrEStG. Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 3 GrEStG würden jedoch nicht ausgeschlossen, hält das FG dazu fest.
Abschließend heißt es in dem Urteil, dass dies selbstverständlich nicht bedeute, dass die "grundbesitzende" Gesellschaft die Erwerbstatbestände nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 GrEStG nicht verwirklichen kann. Die Beseitigung der Zurechnung beschränke sich auf die "Zugehörigkeit zum Vermögen der Gesellschaft" im Sinne des § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision läuft beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 4/25.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.01.2025, 8 K 2744/21 GrE, nicht rechtskräftig