06.03.2025
Baraltenteil: Steuerliche Anerkennung trotz regelmäßiger vorheriger Zahlungen in gleicher Höhe und "Zahlungsumweg"
Es steht der steuerlichen Anerkennung der Zahlungen eines versorgungsvertraglich geschuldeten monatlichen Baraltenteils nicht entgegen, dass bereits vor Vertragsschluss Zahlungen in gleicher Höhe und Regelmäßigkeit geleistet worden sind. Das gilt laut Finanzgericht (FG) Niedersachsen zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Rechtsgrundlage als eine Schenkung für die früheren (vorvertraglichen) Zahlungen ersichtlich sind und die fortgesetzten Zahlungen durch den Versorgungsvertrag lediglich auf eine formelle schuldrechtliche Grundlage gestellt worden sind.
Unerheblich sei es auch, wenn der Baraltenteil einen "Zahlungsumweg" über das Konto der Ehegattin des Zahlungsverpflichteten nimmt. Dies stelle jedenfalls dann eine bloße Modalität der Zahlungsabwicklung dar, wenn der Zahlungsverpflichtete seiner Ehegattin den Betrag noch vor Fälligkeit des Baraltenteils erstattet.
Bei fehlenden entgegenstehenden Anhaltspunkten stelle auch die bloße Unterlassung der versorgungsvertraglich geschuldeten Erhöhung des monatlichen Baraltenteils keine den Rechtsbindungswillen aufhebende Zäsur im Sinne eines "Sich-nicht-mehr-an-die-vertraglichen-Abreden-Gebundenfühlens" dar, so das FG weiter. Vielmehr sei dies im Gegenteil eher als bloße Fortführung des ursprünglichen Rechtsbindungswillens zu sehen, bei der lediglich die Durchführung versehentlich nicht zum vertraglich geschuldeten Zeitpunkt aktualisiert wurde.
Im Fall einer dauerhaften Überzahlung des monatlichen Baraltenteils hält das Gericht es jedenfalls für die steuerliche Anerkennung des versorgungsvertraglich geschuldeten Teils des Baraltenteils für unschädlich, wenn neben die versorgungsvertraglich veranlasste Zahlung auch eine privat (durch das Verwandtschaftsverhältnis) veranlasste Zahlung tritt. Diese nehme dem versorgungsvertraglich geschuldeten Teil nicht seine obligatorische Natur. Ein (insoweit) vorher bestehender Rechtsbindungswille werde nicht durch die privat veranlasste Zusatzleistung ausgelöscht.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 27.02.2025, 9 K 10007/22