06.03.2025
Asylbewerberleistungen mittels Bezahlkarte: Erfolgloser Eilantrag
Die Bezahlkarte für Asylbewerber ist rechtens und führt insbesondere nicht dazu, dass das Existenzminimum von Geflüchteten nicht mehr gewährleistet wäre. Das hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Eine 1998 in Afghanistan geborene Frau kam 2023 nach Deutschland. Über ihren Asylantrag ist noch nicht entschieden. Sie wurde in einer Sammelunterkunft untergebracht und erhielt zunächst Leistungen in Form eines Barbetrages für ihre persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Im Juni 2024 wurde sie dann darüber informiert, dass die Leistungen ab Juli 2024 auf eine Bezahlkarte ausbezahlt würden. Sie könne monatlich 50 Euro abheben und die Bezahlkarte entsprechend der räumlichen Beschränkung ihres Aufenthalts verwenden. Der Bescheid war sofort vollziehbar, der Zeitpunkt der Leistungsgewährung mittels Bezahlkarte wurde anschließend auf den 01.10.2024 korrigiert.
Die Asylantragstellerin hielt die mit der Bezahlkarte für sie einhergehenden Beschränkungen für nicht zumutbar und begehrte Eilrechtsschutz. Die Gewährung der Grundleistung in Form der Bezahlkarte komme faktisch einer Leistungskürzung gleich. Sie führe in ihrer konkreten Ausgestaltung zu einer Unterdeckung, weil sie essenzielle kostensparende Möglichkeiten der Bedarfsdeckung abschneide.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Gewichtige Gründe, die eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall des Sofortvollzugs rechtfertigen könnten, seien nicht dargelegt. Die aufgeworfene Frage nach der Auszahlungsmodalität begründe keine Eilbedürftigkeit, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könne. Einen Anspruch auf Auszahlung der Leistungen in bar oder auf Überweisung auf ihr Bankkonto habe die Antragstellerin jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht.
Auch die Beschwerde der Geflüchteten vor dem LSG hatte keinen Erfolg. Es sei verfassungsrechtlich zulässig, das Existenzminimum auch durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren. § 3 Absatz 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes stelle es in das pflichtgemäße Ermessen des Leistungsträgers, die Entscheidung über die Form der Leistung zu treffen. Es bestehe daher insofern lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Ein Anspruch auf eine konkrete Leistungsform (zum Beispiel Geldleistung statt Bezahlkarte) komme daher nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf null in Betracht. Entsprechende Umstände seien in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
Soweit bestimmte Dienstleistungen oder Waren nicht mit der Bezahlkarte bezahlt werden können, stehe hierfür der monatliche Barbetrag zur freien Verfügung. Auch in dem Umstand, dass die Bezahlkarte maximal Bargeldabhebungen von 50 Euro monatlich ermöglicht, sieht das LSG keinen wesentlichen Nachteil, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Die aus der Obergrenze möglicher Bargeldabhebungen resultierende Begrenzung des Bargeldeinsatzes sei der gesetzlich geregelten Zulässigkeit einer anderen Erbringung von Leistungen als durch Bargeld immanent.
Aus dem Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums folge kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung. Das Asylbewerberleistungsrecht sei ein Existenzsicherungsrecht auf niedrigstem Leistungsniveau. Es sei nicht erkennbar, dass der Einsatz des Barbetrags zusammen mit der Bezahlkarte nicht genügen würde, um existenzielle Bedarfe zu decken. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2025. L 8 AY 55/24 B ER, rechtskräftig