05.03.2025
Anzahlungsrechnung: Muss als solche erkennbar sein
Eine Anzahlungsrechnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) muss als solche erkennbar sein. Das stellt das Finanzgericht (FG) München klar.
Denn gemäß § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 UStG müsse die Rechnung unter anderem den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, in den Fällen des § 14 Absatz 5 Satz 1 UStG den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts enthalten, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Die Angabe des Datums der Vereinnahmung des Entgelts werde dem leistenden Unternehmer regelmäßig nicht möglich sein, weil der Leistungsempfänger grundsätzlich erst nach oder gleichzeitig mit der Rechnungsstellung zahlt.
In der Rechnung müsse aber kenntlich gemacht werden, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird, weil die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen sollen. Andernfalls, so das FG München, bestünde für die Finanzverwaltung stets die Ungewissheit, ob über eine Anzahlung abgerechnet wird oder ob die Angabe des Leistungszeitpunkts aus anderen Gründen fehlt.
Die Kenntlichmachung hält das Gericht auch im Hinblick auf die Gefahr für geboten, dass vom Empfänger andernfalls mit Hilfe von schon vor Leistungsausführung erteilten Rechnungen, die den Eindruck erwecken, es würde über eine bereits erbrachte Leistung abgerechnet, missbräuchlich Vorsteuern geltend gemacht werden könnten.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Anzahlungsrechnung für eine Photovoltaikanlage, die letztlich nicht geliefert wurde. Fraglich war, ob ein Vorsteuerabzug aus den Anzahlungsrechnungen trotz betrügerischen Schneeballsystems (so genanntes Verpachtungsmodell) möglich war.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 30/23.
Finanzgericht München, Urteil vom 26.09.2023, 5 K 1017/20, nicht rechtskräftig