05.03.2025
Verlobung aufgelöst: Ex kann Auszug verlangen
Auch wenn die eigene Wohnung im Vertrauen auf eine künftige Hochzeit gekündigt wurde, begründet dies keinen Anspruch darauf, in der Wohnung des vormals verlobten Partners zu wohnen. Das hat das Landgericht (LG) Kempten entschieden.
Der Beklagte zog im Einverständnis mit der Klägerin in deren Haus. Er durfte das Haus bewohnen, Miete zahlen musste er nicht. Das LG unterstellte zugunsten des Beklagten, dass er und die Klägerin verlobt waren. Nachdem der Beklagte vollständig in das Haus der Klägerin eingezogen war, kündigte er seine eigene Wohnung. Doch die Liebesbeziehung scheiterte. Daher verlangte die Klägerin, der Beklagte möge ausziehen. Da er sich weigerte, erhob sie Räumungsklage. Der Beklagte meinte, dass er aufgrund der Verlobung ein Recht habe, weiter in dem Haus zu wohnen.
Das LG Kempten entschied, dass zwar grundsätzlich denkbar sei, dass dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch zustehe. Dies setze aber voraus, dass ihm etwaige Schäden im Vertrauen auf eine künftige Eheschließung entstanden sind. Der Beklagte habe aber keinen Anspruch auf Ersatz der Vorteile, die er durch die Ehe erst hätte erlangen können (vgl. § 1298 Bürgerliches Gesetzbuch).
Das LG gab daher der Klägerin recht und verpflichtete den Beklagten auszuziehen. Selbst wenn dieser im Vertrauen auf das Verlöbnis und einer damit künftig folgenden Eheschließung seine Wohnung gekündigt habe, könne er hieraus nicht das Recht herleiten, weiterhin im Haus der Klägerin zu wohnen.
Das Urteil des LG ist rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht München die Berufung des Beklagten verworfen hat.
Landgericht Kempten, PM vom 03.03.2025