05.03.2025
Rosenblüten auf Händen: Stehen Polizei-Karriere nicht entgegen
Sichtbare Tätowierungen (hier: in Form von Rosenblüten auf beiden Handrücken) hindern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Polizei nicht, wenn sie inhaltlich unbedenklich sind. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Eine Frau wollte in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei aufgenommen werden. Die Berliner Polizei lehnte den Antrag ab. Sie störte sich an den Tätowierungen, die beide Handrücken der Bewerberin zierten, nämlich Rosenblüten mit den Namen ihrer Kinder.
Das VG hat dem Eilantrag der Frau teilweise stattgegeben und das Land Berlin verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung zu entscheiden.
Tätowierungen im sichtbaren Bereich könnten einer Einstellung nur entgegenstehen, wenn sie über das übliche Maß hinausgehen und wegen ihrer besonders individualisierenden Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Hier sei bereits fraglich, ob die Tattoos der Bewerberin über das übliche Maß hinausgingen. Vielfältige Tätowierungen, insbesondere von Blumen beziehungsweise Pflanzen und persönlichen Daten, seien heutzutage weit verbreitet.
Jedenfalls seien die Tattoos der Bewerberin trotz ihrer Sichtbarkeit nicht geeignet, ihre amtliche Funktion in den Hintergrund zu drängen. Die klare Erkennbarkeit der Motive und deren unkritischer Inhalt böten Bürgern keinen Anlass, über die persönlichen Überzeugungen der Frau als Privatperson zu spekulieren.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.02.2025, VG 26 L 288/24