04.03.2025
Das E-Rezept und die Steuererklärung: Wie vorzugehen ist
Das 2024 eingeführte E-Rezept gehört längst zum Alltag. Aber wie setzt man damit Krankheitskosten von der Steuer ab? Und was akzeptiert das Finanzamt als Nachweis? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erklärt, welche Sonderregelung für die Steuererklärung 2024 gilt und was künftig beim elektronischen Rezept zu beachten ist.
So genannte Krankheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, lassen sich laut VLH unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dazu zählten zum Beispiel Ausgaben beziehungsweise Zuzahlungen für Medikamente. Das Finanzamt erkenne allerdings nur unmittelbare Krankheitskosten an: Das seien Ausgaben für die Heilung einer Krankheit oder für die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung könnten in der Regel nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Wichtig: Für außergewöhnliche Belastungen errechne das Finanzamt zunächst eine zumutbare Belastung. Diese beträgt ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Prozentsatz sei abhängig von der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und ob beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind. Erst der Betrag über dieser Grenze wirke sich steuermindernd aus.
Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen möchte, müsse dafür einen Nachweis erbringen können. Bislang hätten Betroffene dazu das Rezept aus der Arztpraxis beziehungsweise die ärztliche Verordnung verwenden können. Da das E-Rezept nun das ausgedruckte Rezept ersetzt, sei das aber nicht mehr möglich, erläutert die VLH.
Deshalb werde künftig als Nachweis für das Finanzamt ein Kassenbeleg oder eine Rechnung der Apotheke benötigt, in der das Rezept eingelöst wurde. Darauf müssten der Name des Medikaments oder des medizinischen Hilfsmittels, die Art des Rezepts, der Zuzahlungsbetrag und der Name der steuerpflichtigen Person enthalten sein.
Das Bundesfinanzministerium habe die Finanzämter angewiesen, für den Veranlagungszeitraum 2024 auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Das gelte somit für die Steuererklärung für das Jahr 2024. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 müssten dann aber zwingend alle genannten Angaben enthalten sein, hebt die VLH hervor.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 03.03.2025