04.03.2025
Beamtenrechtliche Besoldungsregelungen: Keine Mitbestimmung bei ressortübergreifender Übertragung auf Tarifbeschäftigte des Bundes
Die außertarifliche Übertragung von Besoldungsregelungen für Beamte und Soldaten auf alle Tarifbeschäftigten des Bundes einschließlich der Bundespolizei durch das Bundesinnenministerium (BMI) unterliegt nicht der Mitbestimmung des Bundespolizeihauptpersonalrats. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Am 23.11.2019 richtete das BMI ein Rundschreiben an alle obersten Bundesbehörden (und dementsprechend auch an alle Bundesministerien) sowie zwei hauseigene Abteilungen. Damit ordnete es die für die Tarifbeschäftigten des Bundes bestehenden Zulagen neu und ermöglichte für alle Tarifbeschäftigten des Bundes die wirkungsgleiche Gewährung von für Beamte und Soldaten neu eingeführter Zulagen sowie der Prämie für besondere Einsatzbereitschaft (entsprechend § 42b des Bundesbesoldungsgesetzes). Dieses Rundschreiben übersandte das BMI mit Schreiben vom 08.01.2020 an das Bundespolizeipräsidium und die weiteren ihm nachgeordneten Behörden seines Geschäftsbereichs zur Kenntnisnahme und Beachtung.
Der beim BMI gebildete Bundespolizeihauptpersonalrat machte eine Verletzung seines sich auf Fragen der Lohngestaltung beziehenden Mitbestimmungsrechts geltend (§ 75 Absatz 3 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der bis zum 14.06.2021 geltenden Fassung – BPersVG a.F.). Vor dem Verwaltungsgericht hatte er damit keinen Erfolg, während das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts festgestellt hat. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des BMI hat das BVerwG die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.
Das Handeln eines BMI über den eigenen Geschäftsbereich hinaus (ressortübergreifend) unterliege nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht der Mitbestimmung. Diese setze eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Leiters der Dienststelle voraus (§ 69 Absatz 1 und 2 BPersVG a.F.) und erfordere zudem, dass er in dieser Funktion, das heißt "als" Dienststellenleiter handelt. Aus einer Reihe von Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes ergibt sich laut BVerwG, dass sich dieses Handeln auf den eigenen Geschäftsbereich beziehen muss.
Das Gesetz sei von dem Grundsatz geprägt, dass die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung an den Grenzen des Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Dienstbehörde endet. Dies zeige sich auch daran, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung keine ausdrücklichen Regelungen für die Beteiligung von Personalvertretungen bei ressortübergreifendem Handeln enthält, wie sie beispielsweise für einen besonderen Anwendungsbereich nunmehr in der seit 15.06.2021 geltenden Gesetzesfassung (§§ 96 bis 98 BPersVG) sowie in einigen Landespersonalvertretungsgesetzen enthalten sind.
Das ressortübergreifende Handeln mit dem Rundschreiben vom 23.12.2019 könne hier auch nicht nach Bundesministerien und sodann innerhalb des Geschäftsbereichs des BMI für den Bereich der Bundespolizei aufgespalten werden, meint das BVerwG. Das widerspräche seinem bei objektiver Betrachtung einheitlichen Regelungscharakter. Nach diesem Maßstab sei das Schreiben vom 08.01.2020 weder isoliert noch im Zusammenhang mit dem vorgenannten Rundschreiben als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts zu qualifizieren.
Darüber hinaus sei der Bundespolizeihauptpersonalrat hier auch nicht zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten befugt. Sein Zuständigkeitsbereich als Stufenvertretung (nach § 82 Abs. 1 BPersVG a.F.) gehe unter Berücksichtigung des das Personalvertretungsrecht beherrschenden Partnerschafts- und des Repräsentationsprinzips ebenfalls nicht über den Geschäftsbereich des Bundesministeriums, bei dem er gebildet ist, hinaus. Schließlich greife auch der in Anspruch genommene Mitbestimmungstatbestand nicht ein, weil dieser keine geschäftsbereichsübergreifenden Fragen der Lohngestaltung, sondern nur solche "innerhalb der Dienststelle" betrifft.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2025, BVerwG 5 P 5.23