03.03.2025
Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern: Voraussetzungen der Steuerfreiheit
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat zur Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern entschieden.
Es stellt klar, dass sich eine Privatklinik nicht auf die Steuerfreiheit des Artikels 132 Absatz 1 Buchst. b Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen kann, wenn ihre Krankenhausleistungen nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.
Zur Vergleichsgruppe gehören laut FG alle nach § 108 Sozialgesetzbuch V zugelassenen Krankenhäuser, da unabhängig von der Trägerschaft der Einrichtung nach dem gesetzgeberischen Willen alle hiernach zugelassenen, der öffentlichen Krankenversorgung dienenden somatischen Krankenhäuser – und damit auch die entsprechenden Einrichtungen des öffentlichen Rechts – hinsichtlich der Abrechnung ihrer voll- und teilstationären Krankenhausleistungen den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unterliegen.
Krankenhausleistungen seien nicht mehr mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar, wenn für sie entgegen § 17 Absatz 1 Satz 5 KHG höhere Entgelte verlangt werden als nach den Regelungen des KHEntgG und des KHG entsprechend den so genannten DRG-Fallpauschalen abrechenbar wären, stellt das FG klar.
Insbesondere stehe der Vergleichbarkeit mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts entgegen, wenn die Krankenhausleistungen eines somatischen Krankenhauses entgegen den Regelungen des KHEntgG und des KHG nach so genannten tagesgleichen von der Verweildauer der Patienten im Krankenhaus abhängigen Pflegesätzen und nicht nach den DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden.
An der sozialen Vergleichbarkeit fehlt es dem FG zudem, wenn die Kosten der Krankenhausleistungen nicht durch das System der sozialen Sicherheit oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Behörden eines EU-Mitgliedstaates übernommen werden.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2025, 5 K 256/17