03.03.2025
Corona: Keine Schadensersatzansprüche gegen Biontech wegen behaupteter Impfschäden
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat bestätigt, dass einer Frau keine Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Impfschäden durch den Impfstoff Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus zustehen. Die Klägerin habe bereits kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes zur Begründung von Ansprüchen nach § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) dargelegt.
Diese nimmt die beklagte Herstellerin des Impfstoffes Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Impfschäden in Anspruch. Sie war im Jahr 2021 dreimal mit dem Impfstoff geimpft worden und trägt vor, durch die Impfung unter anderem an Herzmuskelschwäche, starken Konzentrationsstörungen, körperlicher Leistungseinbuße, mangelnder Belastbarkeit, schnellerer Erschöpfung im Job und im Alltag allgemein, Wortfindungs- und temporären Bewusstseinsstörungen sowie chronischer Erschöpfung zu leiden. Vor den Impfungen sei sie gesund und leistungsfähig gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach dem AMG berufen, bestätigte das OLG. Für die Beurteilung der Nutzen-Risiko-Abwägung komme es auf gesicherte, gegebenenfalls von der Klägerin zu beweisende wissenschaftliche Erkenntnisse an. Die Klägerin habe kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis dargelegt:
Bereits die Zulassung des Impfstoffes, die ein arzneimittelrechtlich unbedenkliches Nutzen-Risiko-Verhältnis voraussetze, spreche für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zum Zeitpunkt der Zulassung. Diese Bewertung entspreche auch der gebündelten Expertise der EMA sowie des Paul-Ehrlich-Instituts; die STIKO als interdisziplinär zusammengesetzte Experten-Kommission empfehle ebenfalls weiterhin den Impfstoff.
Der Vortrag der Klägerin eigne sich auch nicht für einen Angriff gegen die Zulassungsentscheidung. Hinsichtlich der von ihr behaupteten Risiken lege sie insbesondere weder dar, dass die Zulassungsentscheidung damals bekannte Umstände nicht berücksichtigt habe, noch, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen bekannt geworden seien, deren Kenntnis einer Zulassung entgegengestanden hätte. Für den Vorwurf einer Divergenz zwischen zugelassenem und verabreichtem Impfstoff fehle es an belastbaren Anhaltspunkten, so das OLG weiter. Eine besondere Gefährlichkeit zeige die Klägerin ebenfalls nicht auf. Ihr Hinweis auf das Vorhandensein von Spike-Proteinen verfange nicht, da sich dieses nicht auf die Impfung beschränke, sondern auch auf SARS-CoV-2 erstrecke. Die Kritik an den Wirksamkeitsdaten und der angewandten Methodik verfange ebenfalls nicht; auch hier fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.
Auch ihr Vortrag zum fehlenden Nutzen des Impfstoffes überzeuge nicht. Er sei bereits teilweise widersprüchlich und zudem substanzlos. Allein die fehlende Unterbindung der Virenübertragung lasse die Eigenschaft als Schutzimpfung nicht entfallen. Die zahlreichen Literaturhinweise und zitierten Studien untermauerten die Behauptung der Klägerin ebenfalls nicht plausibel. So zeige der Vortrag der Klägerin auch keine Fehlerhaftigkeit der Fach- und Gebrauchsinformationen auf.
Schließlich aber habe die Klägerin auch keinen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden dargetan.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.02.2025, 23 U 13/24, nicht rechtskräftig