03.03.2025
Verfassungsschutzbericht 2022: Vorerst keine Korrektur zu Aussagen über die AfD
30 bis 40 Prozent aller AfD-Mitglieder bescheinigt der Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2022 ein "extremistisches Potential", das seien etwa 10.000 Personen. Die AfD wollte das nicht gelten lassen und beantragte Eilrechtsschutz. Damit ist sie nun auch in zweiter Instanz gescheitert.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte Beschluss vom 02.02.2024 entschieden, das Bundesinnenministerium (BMI) sei nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz berechtigt, die Öffentlichkeit in einem jährlichen Bericht unter anderem über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu informieren – sofern hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen (VG 1 L 340/23). Bei einem Teil der Mitgliedschaft der AfD, insbesondere dem aus dem ehemaligen "Flügel" hervorgegangenen Netzwerk um Björn Höcke, lägen solche tatsächlichen Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für ein Rechtsextremismuspotential vor. Die vom BMI dafür herangezogenen Umstände seien nicht zu beanstanden. Die Berichterstattung stehe mit den Vorgaben des Grundgesetzes und europarechtlicher Vorschriften in Einklang und verstoße nicht gegen die Gebote der staatlichen Neutralität und der Sachlichkeit.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bestätigt die Ansicht des VG: Dessen Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Angaben im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2022 hielten sowohl in Bezug auf das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für ein bei der AfD bestehendes Extremismuspotential als auch in Bezug auf die Quantifizierung dieses Potentials einer Überprüfung stand. Auch verfassungs- oder europarechtliche Vorgaben stünden der Veröffentlichung nicht im Wege.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2025, OVG 1 S 18/24, unanfechtbar