28.02.2025
Grundstückserwerber: Haftet nicht für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen
Der Bundesfinanzhof (BFH) schließt die Haftung eines Grundstückserwerbes für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen aus.
Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setze voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist.
Das sei bei einem vom Voreigentümer veranlassten unrichtigen Steuerausweis im Sinne des § 14c Absatz 1 Satz 1 UStG für den Grundstückserwerber nicht der Fall. Der falsche Ausweis könne ihm daher nicht nach § 566 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugerechnet werden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ein mit einem mehrstöckigen Bürogebäude bebautes Grundstück erworben. Die Gebäudeflächen waren größtenteils vermietet. Der Voreigentümer hatte unter anderem einen Mietvertrag mit einer Fachklinik sowie einen Mietvertrag mit einer Wohnungsbaugesellschaft abgeschlossen. In diesen Mietverträgen waren jeweils die monatlichen Nettokaltmieten, die sonstigen Kostenvorschüsse und die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer mit dem Zusatz "+ 19 Prozent Mehrwertsteuer" benannt.
In ihrer Umsatzsteuererklärung behandelte die Klägerin die Umsätze aus der Vermietung der Räume an die Fachklinik und an die Wohnungsbaugesellschaft als steuerfrei. Das beklagte Finanzamt meinte hingegen, die Klägerin schulde die in den Mietverträgen offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Absatz 1 UStG. Es setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Dabei ging das Finanzamt eigentlich wie die Klägerin davon aus, dass diese steuerfreie Vermietungsleistungen erbracht habe. Sie sei aber in die sich aus den bereits bestehenden Mietverträgen ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten und hafte daher für die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer. So sah es auch das Finanzgericht.
Der BFH hingegen entschied, die Klägerin sei nicht Steuerschuldnerin nach § 14c Absatz 1 UStG.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.12.2024, V R 16/22