28.02.2025
Beim Straßenumzug gestürzt: Gemeinde haftet nicht
Wegen eines Straßenumzugs, der einmal im Jahr stattfindet, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, eine Straße besonders abzusichern. Es gelten vielmehr die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen, stellt das Landgericht (LG) Frankenthal klar. Es hat die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage einer 66-jährigen Großmutter, die mit ihrem Enkelkind an einem Straßenumzug teilgenommen hatte und gestürzt war, abgewiesen.
Die verletzte Frau gab an, bei einem Straßenumzug über einen bis zu drei Zentimeter über das Straßenniveau ragenden Gullydeckel gestolpert und gestürzt zu sein. Durch den Sturz habe sie sich das linke Handgelenk und das rechte Schultergelenk gebrochen. Sie meinte, vor dem Umzug hätte die zuständige Verbandsgemeinde die Strecke besonders kontrollieren und absichern, Stolpergefahren beseitigen und etwa den hochstehenden Gullydeckel mit einer Gummimatte sichern müssen. Sie verlangte rund 1.700 Euro Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit der Unebenheit von deutlich unter drei Zentimetern habe die Frau rechnen müssen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es auch jedem Teilnehmer bekannt und spätestens bei Beginn des Umzugs ersichtlich, dass die Sicht auf die Straße wegen der Menschenansammlung eingeschränkt sei. Eine besondere Absicherung der Straße aufgrund des einmal jährlich stattfindenden Großereignisses sei daher nicht geboten gewesen. Die Abdeckung des Gullydeckels mit einer Gummimatte hätte den Höhenunterschied und die Stolpergefahr möglicherweise nur zusätzlich erhöht. Im Übrigen treffe die Frau ein überwiegendes Mitverschulden. Das schließe die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls aus.
Wie das LG Frankenthal mitteilt, ging es in dem Verfahren um einen Martinsumzug – die dargestellten Entscheidungsgründe dürften jedoch ohne Weiteres auch auf Faschingsumzüge übertragbar sein. Das Urteil ist rechtskräftig.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15.08.2024, 3 O 88/24, rechtskräftig