27.02.2025
Verfassungsrechtliche Zweifel an Rechtsgrundlage eines Verwaltungsakts: Aussetzung der Vollziehung nur bei besonderem Aussetzungsinteresse?
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Das FG verweist insoweit auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes.
Es hat deshalb den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides abgewiesen, aber die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Hintergrund der Beschwerdezulassung sei, so das FG, dass es nicht außer Zweifel steht, ob der BFH an diesem in der Vergangenheit in seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis festhalten wird. Jüngst habe allerdings auch das FG Münster ein besonderes Aussetzungsinteresse für erforderlich gehalten (Beschluss vom 29.10.2024, 3 V 1270/24 Ew, F, EFG 2025, 156).
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2025, 3 V 3006/25