27.02.2025
Neue Grundsteuer: Zwei Entscheidungen zur Auslegung des einfachen Rechts
In zwei Urteilen hatte das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg Gelegenheit, zu Fragen der Auslegung des neuen Grundsteuerrechts zu entscheiden. Auf die Frage, inwieweit die Neuregelungen verfassungsgemäß sind, kam es nach Angaben des Gerichts in beiden Fällen nicht streitentscheidend an.
Im Verfahren 3 K 3090/24 ging es um ein im Alleineigentum des Klägers stehendes Einfamilienhausgrundstück, zu dem ein Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück gehörte, auf dem eine an der rückwärtigen Grenze des klagegegenständlichen Grundstücks und der Nachbargrundstücke verlaufende Lärmschutzwand steht.
Das FG hat das Lärmschutzwandgrundstück nach § 244 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG) in die zu bewertende wirtschaftliche Einheit einbezogen und den Bodenrichtwert auch insoweit für anwendbar erklärt. Eine Atypik des Lärmschutzwandgrundstücks im Sinne des § 15 Absatz 2 Immobilienwertermittlungsverordnung, die zur Unanwendbarkeit des Bodenrichtwerts geführt hätte, hat das Gericht verneint, weil die Mehrheit der Grundstücke der betreffenden Richtwertzone an die Lärmschutzwand angrenzt.
Im Verfahren 3 K 3107/24 war streitig, ob Grundstücke im Miteigentum der Kläger, denen ein Einfamilienhausgrundstück in einer Wohnsiedlung gehört, und anderer Einfamilienhauseigentümer der Siedlung, auf denen Fußwege durch die Wohnsiedlung verlaufen, als dem öffentlichen Verkehr dienende Wege nach § 4 Nr. 3 Buchst. a) Grundsteuergesetz steuerfrei sind.
Das FG hat auch hier zunächst die Einbeziehung in die zu bewertende Einheit nach § 244 Absatz 2 BewG bejaht, allerdings auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung festgestellt und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Steuerbefreiung auch schon auf Ebene der Feststellung des Grundsteuerwerts geltend gemacht werden konnte, ohne dass die Kläger insoweit auf eine Anfechtung des Grundsteuermessbetrags zu verweisen waren. Für die Steuerbefreiung sei – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht entscheidend gewesen, dass die Wege nicht straßenrechtlich gewidmet waren. Vielmehr reichte es laut FG aus, dass zugunsten des Landes ein Wegerecht in den Grundbüchern der Wegegrundstücke eingetragen und so die Benutzung der Wege durch die Allgemeinheit abgesichert war. Für unschädlich erachtete das Gericht auch, dass das Grundstück der Kläger nur über die betreffenden Fußwege zu erreichen war.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.02.2025, 3 K 3090/24 und 3 K 3107/24