27.02.2025
Fünf Euro pro Stunde: Kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt
Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür fünf Euro pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für das Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Hessen.
Ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse (Öffnungszeiten von 10.00 bis 16.00 Uhr) tätig waren, fünf Euro pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 Euro gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzuzahlen.
Das Sozialgericht und jetzt auch das LSG verneinten eine Beitragspflicht. Es liege eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei den Zahlungen handele es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit denen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von fünf Euro pro Stunde habe erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und sei evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.
Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hätten, sei unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine an andere Lebensunterhaltssicherung (insbesondere als Rentner) verfügten, könne im Übrigen ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden. Die Revision wurde zugelassen.
Landessozialgericht Hessen, PM vom 25.02.2025 zu L 1 BA 64/23