27.02.2025
Widerrufsbelehrung im Fernabsatz: Auch ohne Angabe einer Telefonnummer wirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich in mehreren Verfahren mit den Anforderungen beschäftigen, die an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz zu stellen sind. Er hat entschieden, dass eine solche Belehrung nicht unbedingt die Telefonnummer des Unternehmers enthalten muss.
In einem ausgewählten Verfahren hatte ein Verbraucher Mitte Februar 2022 von einem Kfz-Händler im Internet ein Neufahrzeug erworben. Der Händler, der auf seiner Internet-Seite unter "Kontakt" und im Impressum seine Telefonnummer angegeben hat, verwendete nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort teilte er die Postanschrift und die E-Mail-Adresse seines Unternehmens mit, nicht aber dessen Telefonnummer.
Circa neun Monate, nachdem der Käufer das Kfz erhalten hatte, erklärte er per E-Mail den Widerruf des Kaufvertrags. Er meinte, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, weswegen die Widerrufsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe.
Der BGH sieht dies anders: Wenn ein Unternehmer nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwende und in der Belehrung (als beispielhafte Kommunikationsmittel für den Widerruf) seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteile, müsse er nicht zusätzlich noch seine Telefonnummer angeben. Das gelte umso mehr, als diese hier ohne Weiteres auf der Internet-Seite des Händlers zugänglich gewesen sei. Dies ergebe sich aus Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, der Artikel 6 Absatz 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen sei.
Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung hält der BGH für derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibe. Aus diesem Grund bedürfe es auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie lege zwar nicht die genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels fest. Sie verpflichte diesen jedoch unzweifelhaft dazu, jedem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann. Ob dies beachtet worden sei, müsse nach der Rechtsprechung des EuGH das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilen, unter denen der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann.
In Anbetracht dessen sei die hier verwendete Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden, so der BGH. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer sei es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung – über die Post- und die E-Mail-Anschrift hinaus – auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird. Bereits durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung ihrer Postanschrift, habe der Autohändler den Verbrauchern Möglichkeiten eröffnet, schnell mit ihm in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren, ohne den Verbrauchern andere Kommunikationswege, wie zum Beispiel ein Telefonat, zu verstellen, zumal die vom Kläger in der Widerrufsbelehrung vermisste Telefonnummer des Händlers auf seiner Internetseite (im Impressum und unter "Kontakt") ohne Weiteres verfügbar gewesen sei.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24