26.02.2025
Steuerrecht: Anwälte dürfen Fahrtenbuch nur teilweise schwärzen
Rechtsanwälte dürfen als Berufsgeheimnisträger ihr Fahrtenbuch nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) teilweise schwärzen, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Alle beruflichen Angaben – etwa auch Fahrten zur Kanzlei, zum Gericht oder zum Lohnsteuerhilfeverein – zu schwärzen, geht dem Finanzgericht (FG) Hamburg jedoch zu weit. Über das entsprechende Urteil berichtet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, wie der Wert eines sowohl privat als auch beruflich genutzten Pkw zu berechnen war. Der Anwalt wollte anhand eines Fahrtenbuchs darlegen, dass er in verschiedenen Jahren zwischen sechs und acht Prozent privat gefahren sei. Er legte hierzu ein Fahrtenbuch vor, das sehr umfangreiche Schwärzungen der Spalten "Fahrtstrecke" sowie "Grund der Fahrt/besuchte Person" zu allen beruflichen Fahrten enthielt. Seine Begründung: Er müsse als Berufsgeheimnisträger nach § 43a Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung und § 203 Strafgesetzbuch die Identität seiner Mandanten schützen. Teilweise hatten diese Fahrten auch am Wochenende stattgefunden.
Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht an und berechnete den Wert der privaten Nutzung im Einkommensteuerbescheid stattdessen nach der so genannten Ein-Prozent-Methode. Dabei ist monatlich nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die private Nutzung ein Prozent des inländischen Listenpreises bei der Erstzulassung anzusetzen. Abweichungen von dieser grob typisierenden Methode kann der Steuerpflichtige nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 3 EStG unter Vorlage eines Fahrtenbuchs begründen. Wegen der zu umfangreichen Schwärzungen habe der Anwalt hier aber kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt, so die Argumentation des Finanzamts. Mit seinem Einspruch dagegen hatte der Anwalt keinen Erfolg, mit seiner Klage nun ebenfalls nicht.
Für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch brauche es normalerweise genaue Angaben zu den geschäftlichen Reisen mit dem Datum, Fahrtzielen, den jeweils aufgesuchten Geschäftspartnern beziehungsweise konkreten Gegenstand der beruflichen Verrichtung, so das FG laut BRAK. Dabei sehe das FG aber auch eine Pflichtenkollision aufgrund der Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts, die sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung erstrecke. Berufsgeheimnisträger dürften das Fahrtenbuch daher teilweise schwärzen, soweit diese erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen.
Doch die Schwärzungen müssten dabei auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben, um Rückschlüsse auf die Identitäten von Mandanten zu vermeiden, so das FG weiter. Die Schwärzungen dürften sich aber nicht auf Daten erstrecken, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen: Dies umfasse alle Ortsnamen, Fahrten in die eigene Kanzlei oder Fahrten zu Behörden, wenn zu diesen kein Mandatsverhältnis bestehe, und die Bezeichnung des Gerichts bei Gerichtsterminen. Keine Schwärzungen dürften schließlich vorgenommen werden, wenn der betroffene Mandant auf die Geheimhaltung seiner Identität verzichtet habe.
Die Berechtigung, einzelne Einträge zu schwärzen, ändere zudem nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Das Gericht müsse sich weiterhin die volle Überzeugung verschaffen, dass das Fahrtenbuch vollständig und richtig ist. Gegebenenfalls müsse der Berufsträger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der betroffenen Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.
Der Anwalt habe hier allerdings die gesamte Spalte "Grund der Fahrt, besuchte Firmen/Personen" bei fast allen geschäftlichen Fahrten nahezu vollständig geschwärzt. Dies genüge den Anforderungen an ein Fahrtenbuch nicht mehr, so das FG. Die Schwärzungen nahezu einer gesamten Spalte umfassten hier auch Daten, die erforderlich seien, um die materielle Richtigkeit des Fahrtenbuchs prüfen zu können.
Abschließend gab das FG dem Anwalt laut BRAK noch den Hinweis mit auf den Weg, wie er die Einträge ins Fahrtenbuch von vornherein besser hätte organisieren können: So hätte er vorher darauf achten können, der Verschwiegenheitsplicht unterfallende Daten nur dann in das Fahrtenbuch einzutragen, wenn dies erforderlich ist. Außerdem könnten geschützte Daten bereits beim Eintragen markiert werden.
Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflich veranlassten Fahrten ein geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen können, grundsätzliche Bedeutung habe.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 25.02.2025 zu Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, 3 K 111/21, nicht rechtskräftig