25.02.2025
Kind im Wechselmodell: Wer bekommt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Haben sich Eltern getrennt, können sie sich in Bezug auf gemeinsame Kinder für das so genannte paritätische Wechselmodell entscheiden: Dabei teilen sie sich die Betreuung und Erziehung möglichst hälftig. Fraglich ist dann, wer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommt. Darauf habe der Bundesfinanzhof (BFH) eine Antwort gegeben, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Der Lohnsteuerhilfeverein erläutert die Details.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werde im Fall des paritätischen Wechselmodells nicht geteilt. Denn eine solche Teilung sehe das Steuerrecht nicht vor. Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen dafür, müssten sie untereinander festlegen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll. Können sie sich nicht einigen, werde der Entlastungsbetrag dem Elternteil zugeordnet, an den das Kindergeld überwiesen wird. Dieses könne ebenfalls nicht zur Hälfte an beide ausgezahlt werden, sondern nur an eine Person, so die VLH.
Der BFH hat nach Angaben des Lohnsteuerhilfevereins jüngst in einem Urteil bekräftigt, dass nur ein Elternteil den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen kann. Vorausgegangen sei die Klage eines Vaters. Er und die Mutter des Kindes hätten das paritätische Wechselmodell praktiziert, das Kind sei wochenweise von einem zum anderen Elternteil gewechselt. Der Mann habe mit seiner Steuererklärung beantragt, dass ihm der hälftige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt wird. Doch sowohl das Finanzamt als auch das anschließend angerufene Thüringer Finanzgericht hätten das abgelehnt. Der Mann ging laut VLH in Revision.
Erfüllen bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes beide Elternteile die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, müssten diese selbst regeln, wer ihn erhalten soll, habe der BFH entschieden. Treffen sie dazu keine Entscheidung, stehe der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird. Eine Aufteilung des Entlastungsbetrags sei rechtlich nicht möglich. Das, so der BFH, verstoße auch im Fall eines paritätischen Wechselmodells nicht dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgebot (Urteil vom 10.07.2024, III R 1/22).
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 18.02.2025