25.02.2025
Anteilsübertragungen im Ausland: Zur Anwendung des § 6a GrEStG
Die so genannte Verlängerung der Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt auch bei ausländischen Gesellschaften nach § 1 Absatz 3 Nr. 3 und 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer, wenn der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück gehört. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Ob die nach der maßgeblichen ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Rechtsvorgänge einer nach § 6a GrEStG begünstigten Umwandlung entsprechen, habe das Finanzgericht anhand des dafür maßgebenden ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln. Eine Revision kann laut BFH nicht darauf gestützt werden, dass die Vorentscheidung auf der fehlerhaften Anwendung ausländischen Rechts beruht.
Sodann geht der BFH auf europäisches Recht ein: § 1 Absatz 3 GrEStG verstoße nicht gegen die Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital. Die Nichtanwendung des § 6a GrEStG bei der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf eine ausländische Gesellschaft verstoße weder gegen die Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 63 Absatz 1 AEUV). Es liege auch keine gegen EU-Recht verstoßende Beihilfe vor (Artikel 107 Absatz 1 AEUV).
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2025, II R 36/21