25.02.2025
Flugunterricht: Ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei
Flugunterricht, der dazu dient, eine so genannte Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (Private Pilot Licence) zu erlangen, ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der klagende Luftsportverein war in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Beim Erwerb des hierfür verwendeten Flugzeugs hatte er Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt. Diese Umsatzsteuer verlangte er als so genannte Vorsteuer vom Finanzamt zurück – zunächst ohne Erfolg: Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, der Unterricht sei von der Umsatzsteuer befreit; deshalb könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und klargestellt, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zusteht. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben komme eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" beziehungsweise als "Aus- und Fortbildung" nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genüge Flugunterricht grundsätzlich nicht. Denn beim Fliegen gehe es nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen", was für die Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre. Flugunterricht sei vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht.
Flugunterricht zur Vermittlung einer so genannten Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger sei auch nicht als "Aus- und Fortbildung" steuerfrei. Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, sei die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen. Steuerfreier Unterricht sei insoweit allenfalls vorstellbar, soweit es um Unterricht geht, der Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence) zu erwerben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.11.2024, XI R 31/22