25.02.2025
Pferdebehandlung durch Tierarzt fachgerecht: Behandlungskosten zu zahlen
Eine Tierarztpraxis ist mit ihrer Klage auf Begleichung von Behandlungskosten für zwei Pferde durchgedrungen. Das Amtsgericht (AG) München stellte fest, dass sie die Behandlung der Pferde fachgerecht vorgenommen hat.
Die auf Pferde spezialisierte Tierarztpraxis behandelte zwei Pferde wegen akuter Lahmheiten. Den Auftraggebern berechnete sie dafür rund 1.740 Euro. Doch die Auftraggeber verweigerten die Zahlung: Es sei eine falsche Diagnose gestellt und die Pferde seien falsch behandelt worden. Es habe kein Fesselträgerschaden bestanden, sondern lediglich eine leichte Flüssigkeitsansammlung um die Sehne im Sinne eines Überlastungsschadens.
Die Praxis hingegen meinte, die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen seien lege artis erbracht worden. Bei beiden Pferden sei ein struktureller Fesselträgerschaden festgestellt worden.
Das AG München gab der Tierarztpraxis nach Durchführung von Zeugeneinvernahmen und Einholung eines Sachverständigengutachtens in vollem Umfang recht. Beim vorliegenden tierärztlichen Behandlungsvertrag sei kein Behandlungs- oder Heilerfolg, sondern die Leistung der medizinischen Behandlung, also eine Dienstleistung, geschuldet. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, der dazu führt, dass die streitgegenständliche Behandlung der Pferde völlig unbrauchbar und wertlos für die hierfür darlegungs- und beweislastpflichtigen Auftraggeber gewesen sei.
Der Sachverständige habe insoweit in seinem Gutachten festgestellt, dass gemäß der Befunde, die in den Ultraschallbildern der Praxis dokumentiert worden seien, sowie der klinischen Befunde, bei beiden Pferden jeweils behandlungsbedürftige Schäden von Fesselträgerstrukturen vorgelegen hätten.
Amtsgericht München, Urteil vom 14.11.2024, 275 C 14738/22, rechtskräftig