24.02.2025
Angabe vergessen: Kein grober Fehler des Steuerberaters in eigener Sache
Steuerbescheide können geändert werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, sofern dem Steuerzahler kein grobes Verschulden trifft. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Grobes Verschulden umfasse Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Letztere liege vor, wenn der Steuerzahler die zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt hat, beispielsweise durch unvollständige Steuererklärungen. Ein Rechtsirrtum aufgrund mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften gilt laut BdSt in der Regel nicht als grobes Verschulden.
In einem vom Finanzgericht (FG) Münster entschiedenen Fall (Urteil vom 30.10.2024, 4 K 925/23 E) habe der Kläger, der als Steuerberater tätig ist, eine Rentenbeitragszahlung seiner Ehefrau versehentlich nicht in der Steuererklärung 2020 angegeben. Das Finanzamt argumentierte laut BdSt mit erhöhten Sorgfaltsanforderungen für Steuerberater. Das FG Münster habe jedoch kein grobes Verschulden gesehen, da es sich um ein bloßes mechanisches Versehen (Ablage des Belegs im falschen Ordner) gehandelt habe.
Das Gericht habe zudem die allgemeine Arbeitsüberlastung von Steuerberatern berücksichtigt, insbesondere während der Corona-Pandemie. Auch der Ehefrau wurde laut BdSt kein grobes Verschulden angelastet, da sie die Steuerangelegenheiten ihrem fachkundigen Ehemann überlassen durfte. Das FG habe daher eine Änderung des Steuerbescheids 2020 zugelassen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 21.02.2025