24.02.2025
"Schmiergelder" strafrechtlich eingezogen: Zur umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist.
Der Kläger hatte als Diplom-Ingenieur nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten beziehungsweise Arbeitgebers für Auftragserteilungen beauftragter Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten. Das Landgericht verurteilte ihn deswegen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach §§ 73 ff. Strafgesetzbuch eingezogen.
Das Finanzamt behandelte die "Schmiergeldzahlungen" beziehungsweise die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten aber nach Ansicht des Finanzamtes nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Dies sah der BFH anders. Zwar seien die Bestechungsgelder – obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt – neben den sonstigen, dem Kläger für seine Dienstleistungen gewährten Entgelten umsatzsteuerrelevant. Jedoch minderten die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs sei eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, Artikel 20 der Charta der Grundrechte der EU) verletzt wäre. Denn es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters, meint der BFH: Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft, und zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.
Dabei spielt es laut BFH keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird. Auch eines Verweises auf das Billigkeitsverfahrens, dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist, bedürfe es nicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2024, XI R 6/23