11.02.2025
Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen: Steuerberaterkammer für Nachbesserungen
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) fordert in einer Stellungnahme zu einem geplanten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen Nachbesserungen.
Es entspreche zwar einer Forderung der BStBK, dass durch die zuständige Landesbehörde ausgestellte Bescheinigungen bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiterhin als Nachweis im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz (UStG) anzuerkennen sind. Sowohl die Anbieter umsatzsteuerfrei erbringender Leistungen als auch die zuständigen Landesbehörden würden dadurch entlastet.
Für gewerbliche Anbieter unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienender Leistungen, die ihre Leistungen bisher umsatzsteuerpflichtig erbracht haben, bietet der Entwurf des BMF-Schreibens aus Sicht der BStBK jedoch keine ausreichende Rechtssicherheit. Die bisherigen Sätze 1 und 2 in Abschn. 4.21.5 Absatz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) seien zwar im neuen Abschn. 4.21.7 UStAE-E nicht mehr vorgesehen. Es bedürfe jedoch dringend einer Klarstellung, ob die Finanzverwaltung im Fall des Fehlens der Bescheinigung immer von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ausgeht oder weiterhin auch von Amts wegen Bescheinigungen ausgestellt werden können. Es bestehe die Gefahr, dass in der Praxis Fehleinschätzungen getroffen werden, die erhebliche Vorsteuerkorrekturen zur Folge haben können. Es bedürfe zudem einer allgemeinen Nichtbeanstandungsregelung für das Jahr 2025.
Um dauerhaft Rechtssicherheit für alle Anbieter von Schul- und Bildungsleistungen zu schaffen, sollte der Gesetzgeber aus Sicht der BStBK unmittelbar nach der Bildung einer neuen Regierung eine gesetzliche Regelung anstoßen. Ziel sollte es sein, dass auch gewerbliche Anbieter von Schul- und Bildungsleistungen weiterhin tätig sein können und Bildungsleistungen sich nicht zu sehr verteuern. Der Gesetzgeber sollte sich daher auf europäischer Ebene für die Implementierung eines Wahlrechts einsetzen oder, wie noch im Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 vorgesehen, an eine "systematische Gewinnerzielung" als Rückausnahme von der Umsatzsteuerbefreiung anknüpfen.
Die ausführliche Stellungnahme steht auf den Seiten der BStBK (www.bstbk.de) zur Verfügung.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 07.02.2025