10.02.2025
Behördlich angeordnete Rindertötung: Landwirt erhält keine Entschädigung
Ein Landwirt, dem die Städteregion Aachen als Tierschutzbehörde im Jahr 2019 nach amtlicher Feststellung eines überwiegend positiven BHV1-Befunds (Rinderherpes) aufgegeben hatte, nahezu seinen gesamten Rinderbestand tierschutzgerecht töten zu lassen, bekommt keine Entschädigung für die getöteten Tiere. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen entschieden.
Nach erfolgloser Anfechtung der Tötungsanordnung waren im Jahr 2020 insgesamt 453 Rinder geschlachtet worden. Der Landwirt beantragte eine Entschädigung über insgesamt rund 173.000 Euro. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wies den Antrag wegen verschiedener tierschutzrechtlicher Verstöße ab.
Das VG hat das als rechtmäßig bestätigt. Grundsätzlich begründe die behördlich angeordnete Rindertötung zwar einen Entschädigungsanspruch. Im Fall des Klägers sei der Anspruch aber entfallen. Denn das Tiergesundheitsgesetz sehe einen Ausschluss des Entschädigungsanspruchs wegen der Verletzung tierseuchenrechtlicher Schutzanordnungen vor. Der Verstoß müsse für das Auftreten der Seuche in dem die Entschädigung auslösenden Fall nicht ursächlich geworden sein, unterstreicht das VG. Es genüge, dass die Pflichtverletzung – bezogen auf den konkreten Seuchenfall – geeignet war, eine Entstehung oder die Ausbreitung der Seuche zu fördern.
Das habe die Landwirtschaftskammer für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu Recht angenommen. Der Kläger habe in mehrfacher Hinsicht schuldhaft gegen die in der Tierseuchenverfügung aus dem Jahr 2019 zusätzlich angeordneten Schutzmaßregeln, die eine Ausbreitung der Seuche verhindern sollten, sowie gegen ein ebenfalls verfügtes Belegungsverbot verstoßen. Insbesondere habe er neben Verstößen gegen ein Aufstallgebot und ein Betretungsverbot durch das Verbringen eines Deckbullen in seinen Bestand gegen das angeordnete Verbringungsverbot verstoßen. Zudem seien im Betrieb des Klägers auch nach der Anordnung eines Belegungsverbots weiterhin Tiere besamt oder gedeckt worden.
Zulasten des Klägers berücksichtigte das VG, dass es sich nicht um einen vereinzelten, geringfügigen Verstoß gegen die Tierseuchenverfügung handelte, sondern er gleich mehrere tierseuchenrechtliche Schutzmaßregeln schuldhaft missachtet hatte. Die Verstöße seien bei einer Gesamtschau auch nicht nur mit einem geringen Gefahrenrisiko hinsichtlich der Ausbreitung des BHV1-Herpesvirus verbunden gewesen. Vielmehr seien Aufstallgebot sowie Verbringungs- und Betretungsverbote grundlegende Schutzmaßnahmen gegen eine Ausbreitung der Seuche. Den Verstoß gegen das Belegungsverbot stufte das VG ebenfalls als erheblich ein. Dem Kläger stehe auch keine Teilentschädigung zu, weil weder eine lediglich geringe Schuld festzustellen sei noch das Vorliegen einer unbilligen Härte.
Der Kläger kann laut VG die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragen. Über diesen Antrag würde das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden.
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 166/21, nicht rechtskräftig