06.02.2025
Ryanair: Erfolglose Klage gegen Corona-Beihilfe zugunsten portugiesischer Airline
Der Billigflieger Ryanair muss eine Beihilfe, die Portugal der portugiesischen Airline TAP im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gewährt hat, hinnehmen. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat den Beschluss, mit dem die EU-Kommission die Beihilfe genehmigt hat, jetzt genehmigt.
Schon einmal hatte Ryanair den Beschluss angefochten, damals mit Erfolg. Doch nach einem neuen Beschluss der Kommission entschied das EuG nun anders.
Im Juni 2020 hatte Portugal bei der Kommission eine Beihilfemaßnahme zugunsten der Muttergesellschaft und alleinigen Anteilseignerin der mehrheitlich staatlichen Fluggesellschaft TAP Air Portugal angemeldet, um diese durch die Corona-Pandemie zu bringen. Die EU-Kommission wertete die Maßnahme als staatliche Beihilfe, genehmigte diese aber als mit dem Binnenmarkt vereinbar. Diesen Beschluss focht Ryanair an, woraufhin das EuG ihn für nichtig erklärte. Das EuG gab der Kommission aber die Möglichkeit nachzubessern. Der zweite Beschluss hatte nun Bestand.
Das Gericht wies die Klage von Ryanair ab. Die Kommission habe nicht die Voraussetzungen dafür verkannt hat, dass ein Unternehmen für eine Rettungsbeihilfe in Frage kommt. Auch bestätigt das EuG die Beurteilung der Kommission, dass die Maßnahme einem Ziel von gemeinsamem Interesse entspreche sowie geeignet und angemessen sei. Darüber hinaus weist es die Beanstandung zurück, dass die Kommission die negativen Auswirkungen der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme unvollständig geprüft habe. Einen Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit verneinen die Richter ebenfalls. Desgleichen weisen sie das Vorbringen Ryanairs zurück, die von der Kommission durchgeführte Prüfung sei unvollständig und unzureichend und der Beschluss unzulänglich begründet gewesen.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 05.02.2025, T-743/21