03.12.2024
Altkleidercontainer: Nicht auf Grundstücken der Gemeinde
Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf im Eigentum einer Kommune stehenden Flächen, wenn diese nicht als öffentliche Straßen gewidmet oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.
Ein Altkleider- und Schuhrecycling-Unternehmen hatte von einer Stadt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an 15 Standorten begehrt, an denen bereits Altglascontainer aufgestellt sind. Die Stadt lehnte das ab. Der Stadtrat habe beschlossen, dass städtische Grundstücke Dritten nicht mehr zur Aufstellung von Altkleidercontainern überlassen werden sollen. Ausgenommen seien nur Sammelbehältnisse gemeinnütziger Einrichtungen mit Sitz im Stadtgebiet sowie öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes.
Die Textil-Recycling-Firma legte zunächst Widerspruch und erhob schließlich Untätigkeitsklage, weil die Stadt nicht reagierte. Das Unternehmen machte geltend, dass sich die begehrte Erlaubnis allgemein auf die Sondernutzung von Flächen beziehe, die unmittelbar an bestehende Altglascontainer angrenzen. Bei diesen handele es sich zumindest um eine öffentliche Einrichtung der Stadt, die wegen des Gleichheitsgrundsatzes zugänglich gemacht werden müsse. Die Stadt sah dies anders. Eine öffentliche Einrichtung liege nicht vor; zudem gelte für die Altglasentsorgung ein anderes Abfallregime als für die Entsorgung von Altkleidern.
Das VG Mainz wies die Klage ab. Das Unternehmen habe keinen Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Standorte der Altglascontainer im gewidmeten öffentlichen Straßenraum gelegen seien. Die Altglasbehältnisse seien in der Örtlichkeit auch erkennbar auf gesonderten, von den öffentlichen Straßen abgesetzten Flächen aufgestellt.
Einen Anspruch auf Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung bestehe ebenfalls nicht. Die Flächen mit den Altglascontainern stünden zwar im Eigentum der Stadt. Sie seien von ihr – in ihrem weitreichenden Gestaltungsspielraum – jedoch nicht als gemeindliche Einrichtung gewidmet worden. Die Flächen habe die Stadt dem für die Entsorgung von Altglas zuständigen Landkreis lediglich zur (gesetzlich geforderten) Unterstützung zur Verfügung gestellt. Die Kommune habe mit ihrem Stadtratsbeschluss zudem klargestellt, dass sie die städtischen Grundstücke gewerblichen Textilsammlern gerade nicht zur Verfügung stellen wolle.
Das VG verneinte auch einen Anspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Stärkung ansässiger sozialer Einrichtungen zur Versorgung der Einwohner stelle einen sachlichen Grund für die Bevorzugung gegenüber gewerblichen Textilsammlern dar. Diese könnten zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf die Nutzung anderweitiger privater Flächen verwiesen werden. Eine differenzierte Betrachtung der Sammlung von Altglas und Alttextilien sei wegen der Unterschiedlichkeit der jeweils geltenden Abfallrechtsvorschriften zulässig.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 13.11.2024, 3 K 732/23.MZ