30.09.2024
Waschbären im Dach: Sanitärbetrieb haftet nicht
Ein Heizungsinstallateur haftet nicht für den Schaden, der entstanden ist, weil er bei der Reparatur einer Wasserleitung eine Holzverkleidung an einem Haus entfernt hat und sich sodann Waschbären im Dach des Hauses angesiedelt haben. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden:
In einem Wohnhaus war im Winter an der Außenwand eine Wasserleitung eingefroren. Sie diente auch der Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss. Der vom Hauseigentümer zur Reparatur beauftragte Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes kappte die Leitung auf Höhe des Kellergeschosses. Außerdem öffnete er die Holzverkleidung an der Loggia, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Hinter der Holzverkleidung befand sich ein Hohlraum. Der Heizungsinstallateur schloss die Holzverkleidung am Ende seiner Arbeiten nicht.
Circa zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach. Es hatten sich dort Waschbären eingenistet. Er informierte den Heizungsinstallateur per WhatsApp darüber, der kurz darauf die Holzverkleidung an der Loggia provisorisch verschloss. Im Sommer nahmen die Kratzgeräusche erheblich zu. Ein Kammerjäger öffnete die Holzverkleidung am Dach. Es kamen vier junge Waschbären und ein Muttertier zum Vorschein, die mit einer Lebendfalle eingefangen wurden. Der Hauseigentümer ließ die Holzverkleidung an Loggia und Dach von einem Schreiner mit neuem Holz fachgerecht verschließen.
Vor dem LG verlangte er vom Heizungsinstallateur Ersatz der Kosten für den Kammerjäger und für die Schreinerarbeiten in Höhe von rund 6.750 Euro. Das Gericht wies die Klage ab.
Das Wiederanbringen der Holzverkleidung sei nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Heizungsinstallateurs gewesen, führte es aus. Dies gelte unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers abgemacht wurde, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen. Der Installateur sei Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs. Arbeiten mit Holz fielen jedoch in den Fachbereich eines Schreiners. Nach einer Anhörung der Parteien habe auch nicht festgestellt werden können, dass mündlich vereinbart worden sei, der beklagte Heizungsinstallateur solle die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen.
Der Heizungsinstallateur habe auch keine Schutzpflicht verletzt. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass in der betreffenden Gegend Waschbären vorkommen. Der klagende Hauseigentümer behaupte zwar, dass dies dem Beklagten bekannt gewesen sei. In seiner informatorischen Anhörung habe letzterer aber angegeben, nicht gewusst zu haben, dass genau an dieser Stelle ein Waschbärenproblem bestehe. Insofern sei der Kläger beweisfällig geblieben. Zum Zeitpunkt seiner WhatsApp an den Beklagten hätten sich die Waschbären jedenfalls schon im Haus befunden.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.05.2024, 2-02 O 578/23, rechtskräftig