29.02.2024
Ordnungsgeldverfahren: Hinweis zu Einleitung für Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2022
In Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium wird das Bundesamt für Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 02.04.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.
Wie das Bundesamt mitteilt, sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Bundesamt für Justiz, PM vom Februar 2024