27.02.2024
Arbeitnehmer-Sparzulage: Einkommensgrenzen verdoppelt
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wurde als staatliche Fördermaßnahme zur Vermögensbildung von Arbeitnehmenden mit geringem Einkommen geschaffen. Nun wurden die Einkommensgrenzen, die über den Bezug entscheiden, für diverse Formen des Beteiligungssparens auf Normalverdiener ausgedehnt. Ledige können sie bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro und zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner bis zu einem Einkommen von 80.000 Euro beantragen. Dies meldet die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Maßgeblich sei nicht das Bruttoeinkommen, sondern das zu versteuernde. Dieses könne weit darüber liegen, was für den Laien aus den gesetzlichen Höchstgrenzen nicht sichtbar ist. Alleinstehende ohne Kinder könnten so rund 51.200 Euro pro Jahr vereinnahmen und verheiratete Doppelverdiener mit zwei Kindern bis zu 124.200 Euro. "Im individuellen Fall kann das Einkommen noch höher liegen. Es kommt darauf an, wie viel von der Steuer abgesetzt werden kann", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe.
Unter das gesetzlich formulierte Beteiligungssparen fallen laut Lohnsteuerhilfe verschiedene Vermögensbeteiligungen, wie zum Beispiel Fonds- oder Banksparpläne. Damit der Staat den Vermögensaufbau unterstützt, verlange er, dass der Sparvertrag für Vermögenswirksame Leistungen (VL) zugelassen ist. VL-fähige Altersvorsorgeverträge, wie Riester oder Pensionskassen, fielen nicht darunter. Das Ziel der Sparzulage sei der Vermögensaufbau und nicht die Altersvorsorge. Auch Bausparverträge seien zulagenberechtigt. Weniger bekannt ist laut Lohnsteuerhilfe, dass die Zulage für die Rückzahlung eines Darlehens für selbst genutztes Wohneigentum ebenfalls genutzt werden kann.
Obwohl der Sparvertrag VL-zertifiziert sein muss, werde nicht vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich zusätzlich zum Gehalt VL an seine Beschäftigten zahlt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage könne durchaus genutzt werden, wenn die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers die monatliche Sparrate vom Nettolohn des Beschäftigten abzieht und direkt in den vermögensbildenden Sparvertrag einzahlt. Dazu seien Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, sofern der Arbeitnehmende dies möchte, betont die Lohnsteuerhilfe. Entscheidend sei aber, dass der Arbeitgeber die Einzahlung vornimmt und nicht der Inhaber des Anlagezertifikats. Ebenso könnten Arbeitnehmende den Sparbetrag aus eigener Tasche aufstocken, wenn die VL-Zahlungen des Betriebs geringer als 40 Euro ausfallen, um die volle Sparzulage zu erhalten.
Der Fördersatz beim Bausparen betrage neun Prozent von maximal 470 Euro jährlich eingezahlten Sparbeträgen, also bis zu 43 Euro. Das Beteiligungssparen werde mit 20 Prozent der jährlich angelegten Beträge bis maximal 400 Euro, demnach mit höchstens 80 Euro bezuschusst. Der Staat lege also 80 Euro zum Sparguthaben drauf, wenn zum Beispiel ein Aktienfonds mit 400 Euro im Jahr bespart wird. Die beiden unterschiedlichen Anlageformen, Kapitalanlage und Wohnungsbau, könnten miteinander kombiniert werden. Die maximale Sparzulage pro Jahr bei zwei förderfähigen Verträgen mit 870 Euro jährlichem Sparbeitrag betrage somit 123 Euro, beziehungsweise 246 Euro bei Ehepaaren.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage könne jedes Jahr mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden, indem ein Kreuz im Abfragekästchen gesetzt wird. Der benötigte Nachweis der Vermögensbildung werde vom Bankinstitut alljährlich elektronisch an das zuständige Wohnsitzfinanzamt übermittelt.
Die Zulage werde nicht von Anfang an jährlich ausbezahlt, sondern vom Finanzamt erstmal bis zum Ablauf der Sperrfrist nur festgesetzt. Die Sperrfrist betrage in der Regel sieben Jahre und hat laut Lohnsteuerhilfe den Zweck, dass das Geld längerfristig angelegt wird. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums werde die Summe auf einmal auf den Sparvertrag überwiesen. Beim Bausparen erfolge die Auszahlung sogar erst mit der Zuteilung der Bausparsumme.
Die staatliche Finanzspritze sei komplett steuerfrei und zähle weder arbeitsrechtlich noch steuerlich zu den Einkünften, auch nicht in der Sozialversicherung. Sollte es bisher versäumt worden sein, die Arbeitnehmer-Sparzulage zu beantragen, könne dies rückwirkend noch für vier Jahre gemeinsam mit einer freiwilligen Steuererklärung geschehen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 20.02.2024