23.02.2024
Steuerlicher Verlustvortrag: Bei Witweneinkommen nicht zu berücksichtigen
Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und damit die Vorinstanzen bestätigt. Es hält damit an seiner bisherigen Auffassung auch unter Geltung des zum 01.01.2002 eingeführten § 18a Absatz 2a Sozialgesetzbuch IV fest.
Die Vorschrift solle sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines Verlustvortrags nach § 10d Absatz 2 Einkommensteuergesetz entspreche schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung, so das BSG. Diese diene als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen werde in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten kann. Abzustellen sei dabei auf das verfügbare Einkommen. Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sage nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 22.02.2024, B 5 R 3/23 R