20.02.2024
Grunderwerbsteuer: Steuerberaterkammer fordert Fortschreibung des Gesamthandsprinzips
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) fordert, das Gesamthandsprinzip für Zwecke der Grunderwerbsteuer fortzuschreiben.
Hintergrund sei das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.08.2021, mit dem der Gesetzgeber das Gesellschaftsrecht umfassend reformiert habe. Eine wesentliche Änderung sei die Abschaffung des so genannten Gesamthandsprinzips zum 01.01.2024, erläutert die BStBK. Dies habe insbesondere grunderwerbsteuerliche Auswirkungen. Aufgrund dessen sollte mit dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes in § 23 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ein neuer Absatz 25 angefügt werden. Dieser habe vorgesehen, dass an die Stelle des Vermögens der Gesamthand in §§ 5 Absatz 3 Satz 1, 6 Absatz 3 Satz 2, 7 Absatz 3 Satz 1 GrEStG und § 19 Absatz 2 Nr. 4 GrEStG bis zum Ablauf der in § 5 Absatz 3, 6 Absatz 3 Satz 2 GrEStG und § 7 Absatz 3 GrEStG genannten Fristen das Gesellschaftsvermögen im Sinne des MoPeG tritt.
Diese Änderung in dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes hätte ausschließlich auf die Nachbehaltensfristen bereits getätigter Übertragungen beziehungsweise auf die Vorbehaltensfristen des § 7 Absatz 3 GrEStG abgezielt, sich jedoch nicht auf die Steuervergünstigungen des § 5 Absatz 1 und 2 GrEStG, des § 6 Absatz 3 Satz 1 GrEStG sowie des § 7 Absatz 2 GrEStG für ab 01.01.2024 noch nicht verwirklichte Vorgänge bezogen. Aufgrund dessen sei die Ergänzung des § 24 GrEStG mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2024 grundsätzlich zu begrüßen, so die BStBK.
Allerdings laufe § 24 GrEStG faktisch leer beziehungsweise führe nur zur temporären Verschiebung einer möglichen Behaltensfristverletzung. Denn es sei gesetzlich festgeschrieben worden, dass § 24 GrEStG nur zeitlich befristet bis zum 31.12.2026 anzuwenden ist. Dies führt laut BStBK letztlich dazu, dass zwar für Übertragungen und Umwandlungen von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum nach Inkrafttreten des MoPeG die Steuervergünstigungen nach §§ 5 Absatz 1 und 2, 6 Absatz 3 Satz 1 GrEStG sowie § 7 Absatz 2 GrEStG weiterhin greifen. Allerdings bestehe erhebliche Rechtsunsicherheit dahingehend, dass es zu einer Behaltensfristverletzung ab dem 01.01.2027 kommen könnte, sodass geplante Übertragungen in der Praxis nicht rechtssicher vollzogen werden können.
Für bereits vor Inkrafttreten des MoPeG nach § 5 Absatz 1 und 2 GrEStG sowie § 6 Absatz 3 Satz 1 GrEStG steuerbegünstigt getätigte Übertragungen, deren Nachbehaltensfristen nach dem 31.12.2026 noch laufen, komme es aufgrund der nur temporären Geltung des § 24 GrEStG lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung der Problematik einer möglichen Verletzung der Behaltensfristen.
Um nachhaltig Rechtssicherheit zu schaffen und vorgesehene Übertragungen beziehungsweise Umwandlungen in Flächeneigentum nicht zu behindern, regt die BStBK eine zeitlich unbegrenzte Anwendung des § 24 GrEStG an. Zumindest müsse eine Verletzung der in § 5 Absatz 3 GrEStG sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 GrEStG genannten Nachbehaltensfristen für bereits getätigte oder vorgesehene Übertragungen rechtssicher ausgeschlossen werden. Die BStBK bittet, wenigstens § 23 Absatz 25 GrEStG in der Fassung des Regierungsentwurfs eines Wachstumschancengesetzes einzuführen.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 09.02.2024